Kfz-Zulassung: Neufahrzeug aus einem EU-Land
Zulassungen können nur auf den Wohnort (bei mehreren Wohnungen der Hauptwohnsitz) bzw. den Firmensitz/die Niederlassung des Antragstellers erfolgen. Eine Zulassung als Firmenfahrzeug ist nur möglich, wenn die Firma im Handelsregister eingetragen ist.
Ab September 2017 wird die bisherige Testprozedur zur Abgasmessung NEFZ (Neuer europäischer Fahrzyklus) für neu erteilte Typgenehmigungen (Neufahrzeuge Pkw und leichte Nutzfahrzeuge der Klassen M1 und N1) auf das neue Messverfahren WLTP (Worldwide Harmonized Light-Duty Vehicles Test Procedure) umgestellt. Diese neuen fahrzeugspezifischen Werte stehen nur im COC-Dokument und müssen bei jeder Zulassung eines neuen Fahrzeugs erfasst werden. Daher ist bei Neuzulassungen der Fahrzeugklassen M1 und N1 die Vorlage des COC-Dokuments erforderlich! Falls WLTP-Daten erfasst werden müssen, erhöht sich die Gebühr für die Zulassung um 15,30 Euro.
Achten Sie bitte darauf, dass Ihnen eine eventuell bereits ausgestellte ausländische Zulassungsbescheinigung (ohne Haltereintrag) sowie die EG-Übereinstimmungsbescheinigung über die erteilte Typgenehmigung (COC) ausgehändigt werden.
Wenn bisher keine Zulassungsbescheinigung ausgestellt wurde, ist das Fahrzeug bei der Zulassungsbehörde zur Identitätsprüfung vorzuführen. Alternativ reicht auch eine Identitätsbescheinigung des Fachhändlers aus, der das Fahrzeug verkauft hat.
Achtung
Ist in der Zulassungsbescheinigung bereits ein Halter eingetragen und steht im Feld "B" (Datum der Erstzulassung) ein Datum, ist das Fahrzeug bereits zugelassen. In der vorzulegenden Rechnung muss erkennbar sein, dass es sich um ein Neufahrzeug handelt (vorrangig gilt aber der Eintrag in der ausländischen Zulassungsbescheinigung).
Adresse
Lange Straße 1a
27749 Delmenhorst
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag: 8 bis 12 Uhr
Dienstag: 14 bis 16 Uhr
Donnerstag: 14 bis 17 Uhr
Unterlagen
- Kaufvertrag/Rechnung für das Neufahrzeug
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
- Personalausweis oder Reisepass
- SEPA-Lastschriftmandat (vollständig ausgefüllt und vom Halter und Kontoinhaber unterschrieben) zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
- Fahrzeugpapiere bzw. ausländische Zulassungsbescheinigung Teil II, falls diese ausgestellt wurden
- COC (EG-Übereinstimmungsbescheinigung) oder Datenbestätigung des Herstellers
- ggf. Einzelgenehmigung/-Gutachten gem. § 13 EG-FGV incl. Genehmigungsbogen
Zusätzlich bei Firmen:
- Auszug aus dem Handelsregister
- Personalausweis(e) der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person(en) und ggf. deren Vollmacht
bei Vereinen:
- Auszug aus dem Vereinsregister
- Personalausweis(e) der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person(en) und ggf. deren Vollmacht
bei minderjährigen Fahrzeughaltern:
- Einverständniserklärung und Unterschrift der gesetzlichen Vertreter
- deren Personalausweise
Gebühren
ab 31,40 Euro
Rechtsgrundlagen
§ 6 FZV
1. Abschnitt Ziffer 2 und 2. Abschnitt Ziffer 2 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Hinweise
Fahrzeuge, deren Erstzulassung in einem anderen EU-Mitgliedstaat nicht länger als 6 Monate zurückliegt oder deren bisherige Laufleistung weniger als 6.000 km beträgt, gelten gemäß § 1b UStG als Neufahrzeuge.
Bestehen Kfz-Steuerrückstände oder haben Sie Rückstände von Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen verweigert die Zulassungsbehörde die Zulassung, bis Sie diese beglichen haben.
Wenn jemand für Sie Ihr Fahrzeug zulässt, muss der Bevollmächtigte eine schriftliche Vollmacht von Ihnen vorlegen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde den Bevollmächtigten über diese eventuell bestehenden rückständigen Gebühren und Auslagen informieren darf.
Verfahrensablauf
Wenn bisher keine Zulassungsbescheinigung ausgestellt wurde, ist das Fahrzeug bei der Zulassungsbehörde zur Identitätsprüfung vorzuführen. Alternativ reicht auch eine Identitätsbescheinigung des Fachhändlers aus, der das Fahrzeug verkauft hat.