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Gaststättenbetrieb: Anzeige

Unterlagen

  • vollständig ausgefüllter und unterschriebener Anzeigevordruck im Original

bei Alkoholausschank:

  • Führungszeugnis (zur Vorlage bei einer Behörde, Belegart OG, zu beantragen bei der zuständigen Meldebehörde am Wohnort)

  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (zu beantragen beim zuständigen Fachdienst für Gewerbe)

Gebühren

Für die Entgegennahme der Gaststättenanzeige, deren Prüfung und die Weiterleitung der Daten an die anderen Fachverwaltungen werden Gebühren erhoben.

Die Gebührenhöhe errechnet sich nach dem entstehenden Aufwand, insbesondere dem Zeitaufwand. Maximal können diese Gebühren absehbar bis zu 280 Euro betragen. Erfolgt eine Anzeige unvollständig oder unrichtig und ist sie daher zu beanstanden oder müssen die Registerauszüge von Amts wegen angefordert werden, kann sich dies zusätzlich auf die Gebührenhöhe auswirken.

Für die Registerauszüge sind bei deren Antragstellung die hierfür besonders geregelten Gebühren zu entrichten.

Bearbeitungsdauer

Sind die Unterlagen vollständig, wird die Anzeige zeitnah bearbeitet. Der Betrieb kann, auch ohne weitere Rückmeldung seitens der zuständigen Behörde, 4 Wochen nach erfolgter Anzeige aufgenommen werden, es sei denn spezialgesetzliche Anforderungen (z.B. baurechtlicher oder lebensmittelrechtlicher Art) stehen dem entgegen.

Fristen

Die Anzeige eines Gaststättengewerbes ist vier Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen zu erstatten.

Hinweise

Übergangsregelung
Mit dem Inkrafttreten des Niedersächsischen Gaststättengesetzes verlieren erteilte Gaststättenerlaubnisse der Stadt Delmenhorst ihre Wirksamkeit. Bei Inkrafttreten des Gesetzes müssen nach den bisherigen Vorschriften betriebene Gaststättengewerbe nicht neu angezeigt werden. Erteilte Auflagen und Anordnungen gelten fort.

Verfahrensablauf

- Sie zeigen der zuständigen Behörde unter Verwendung des Formulars entsprechend der Anlage zu § 2 Absatz 2 NGastG an, dass Sie einen Gaststättenbetrieb führen wollen.

- Dabei geben Sie an, ob Sie auch alkoholische Getränke abgeben wollen. In diesem Fall müssen Sie zusätzlich

  • einen Nachweis beifügen, dass Sie einen Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes gestellt haben und
  • eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1 der Gewerbeordnung vorlegen.

Wenn Sie den Gaststättenbetrieb angezeigt haben, übermittelt die zuständige Behörde die Angaben daraus an die für die Bauaufsicht, den Immissionsschutz, den Jugendschutz, die Lebensmittelüberwachung und die Bekämpfung von Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung zuständigen Behörden sowie an das Finanzamt.

Zuständige Stelle

Die Gemeinde, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich der Betrieb aufgenommen werden soll.