Gaststättenbetrieb: Anzeige
Das neue Niedersächsische Gaststättengesetz, das am 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist, regelt den Übergang vom bislang erlaubnispflichtigen zum anzeigepflichtigen und überwachungsbedürftigen Gewerbe. Dadurch entfällt das Erlaubnisverfahren.
Wichtiger Bestandteil des neuen Gesetzes ist die Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs. Sollen in einem Gaststättenbetrieb alkoholische Getränke angeboten werden, so hat die Behörde in jedem Fall die/den Gewerbetreibende/-n auf ihre/seine persönliche Zuverlässigkeit hin zu überprüfen. Außerdem werden die Gastronomen verpflichtet, mindestens ein nicht alkoholisches Getränk preiswerter anzubieten als das preiswerteste alkoholische Getränk. Bislang war ein gleicher Preis ausreichend.
Ab dem 1. Januar 2012 muss ein Gastronom seinen Betrieb spätestens vier Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen bei der für den Betriebssitz zuständigen Behörde anzeigen. Ein Gaststättengewerbe, das in Delmenhorst, auch wenn es nur für kurze Zeit, (z. B. während einer Veranstaltung) betrieben wird, ist beim Fachdienst Gewerbeservice anzuzeigen.
Ein früherer Beginn kann auf Antrag von der Behörde zugelassen werden, wenn die Einhaltung der Frist für die Gaststättenbetreiberin oder den Betreiber unzumutbar ist.
Hinweise insbesondere für Vereine und Privatveranstalter
Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig (nicht zum Selbstkostenpreis) Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist. Die Anzeigepflicht gilt auch für einmalige, nur vorübergehend betriebene Gaststättenunternehmungen, die bisher eine sogenannte Gestattung (kurzfristige Schankerlaubnis) für den Alkoholausschank aus besonderem Anlass erhalten haben (z. B. beim Stadtfest, bei Schützenfesten, Freiluftfeten und ähnlichen Veranstaltungen).
Das neue Gaststättenrecht sieht auch eine Anzeigepflicht für Imbissbetriebe vor, die lediglich zubereitete Speisen und alkoholfreie Getränke abgeben (bisher erlaubnisfrei).
Der Fachdienst Gewerbeservice informiert neben dem Finanzamt auch die Behörden, die für die Bauaufsicht, den Immissionsschutz, den Jugendschutz, die Lebensmittelüberwachung und die für die Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung zuständig sind.
Die Anzeigepflicht gilt auch für den Betrieb einer Zweigniederlassung, einer unselbständigen Zweigstelle und auch für die Ausdehnung des bisherigen Angebots auf alkoholische Getränke oder zubereitete Speisen. Wird der Betrieb von einer juristischen Person (z. B. GmbH oder AG) betrieben und geht bei dieser die Vertretungsbefugnis auf eine andere Person über, so muss dies unverzüglich der zuständigen Behörde angezeigt werden.
Adresse
Lange Straße 1a
27749 Delmenhorst
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag: 8 bis 12 Uhr
Dienstag: 14 bis 16 Uhr
Donnerstag: 14 bis 18 Uhr
oder nach Vereinbarung
Unterlagen
- vollständig ausgefüllter und unterschriebener Anzeigevordruck im Original
bei Alkoholausschank:
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Führungszeugnis (zur Vorlage bei einer Behörde, Belegart OG, zu beantragen bei der zuständigen Meldebehörde am Wohnort)
-
Auszug aus dem Gewerbezentralregister (zu beantragen beim zuständigen Fachdienst für Gewerbe)
Gebühren
Für die Entgegennahme der Gaststättenanzeige, deren Prüfung und die Weiterleitung der Daten an die anderen Fachverwaltungen werden Gebühren erhoben.
Die Gebührenhöhe errechnet sich nach dem entstehenden Aufwand, insbesondere dem Zeitaufwand. Maximal können diese Gebühren absehbar bis zu 280 Euro betragen. Erfolgt eine Anzeige unvollständig oder unrichtig und ist sie daher zu beanstanden oder müssen die Registerauszüge von Amts wegen angefordert werden, kann sich dies zusätzlich auf die Gebührenhöhe auswirken.
Für die Registerauszüge sind bei deren Antragstellung die hierfür besonders geregelten Gebühren zu entrichten.
Bearbeitungsdauer
Sind die Unterlagen vollständig, wird die Anzeige zeitnah bearbeitet. Der Betrieb kann, auch ohne weitere Rückmeldung seitens der zuständigen Behörde, 4 Wochen nach erfolgter Anzeige aufgenommen werden, es sei denn spezialgesetzliche Anforderungen (z.B. baurechtlicher oder lebensmittelrechtlicher Art) stehen dem entgegen.
Fristen
Hinweise
Übergangsregelung
Mit dem Inkrafttreten des Niedersächsischen Gaststättengesetzes verlieren erteilte Gaststättenerlaubnisse der Stadt Delmenhorst ihre Wirksamkeit. Bei Inkrafttreten des Gesetzes müssen nach den bisherigen Vorschriften betriebene Gaststättengewerbe nicht neu angezeigt werden. Erteilte Auflagen und Anordnungen gelten fort.
Verfahrensablauf
- Sie zeigen der zuständigen Behörde unter Verwendung des Formulars entsprechend der Anlage zu § 2 Absatz 2 NGastG an, dass Sie einen Gaststättenbetrieb führen wollen.
- Dabei geben Sie an, ob Sie auch alkoholische Getränke abgeben wollen. In diesem Fall müssen Sie zusätzlich
- einen Nachweis beifügen, dass Sie einen Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes gestellt haben und
- eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1 der Gewerbeordnung vorlegen.
- Wenn Sie den Gaststättenbetrieb angezeigt haben, übermittelt die zuständige Behörde die Angaben daraus an die für die Bauaufsicht, den Immissionsschutz, den Jugendschutz, die Lebensmittelüberwachung und die Bekämpfung von Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung zuständigen Behörden sowie an das Finanzamt.
Zuständige Stelle
Die Gemeinde, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich der Betrieb aufgenommen werden soll.
Ansprechpartner
Name | Telefon | E‑Mail |
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Frau Schwierzi | 04221 99-2261 |