- Personalausweis, Aufenthaltstitel oder Reisepass
- Lichtbild (biometrisch), das den Bestimmungen der Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2007, 2386) entspricht
- Führungszeugnis der Belegart "0", zu beantragen bei der Stadt Delmenhorst oder online beim Bundesamt für Justiz.
Für die Antragstellung der Fahrerlaubnis der Klasse AM, A1, A2, A, B, BE, L und T zusätzlich:
- Sehtestbescheinigung oder augenärztliches Gutachten über die Untersuchung des Sehvermögens beziehungsweise Zeugnis eines Augenarztes gem. § 12 Abs. 6 i. V. m. Anlage 6 FeV (nicht älter als zwei Jahre)
Für die Antragstellung der Fahrerlaubnis der Klasse C1, C1E, C, CE, CE79, D1, D1E, D und DE zusätzlich:
- augenärztliches Gutachten über die Untersuchung des Sehvermögens beziehungsweise Zeugnis eines Augenarztes gem. § 12 Abs. 6 i. V. m. Anlage 6 FeV (nicht älter als zwei Jahre)
- ärztliche Bescheinigung über die körperliche und geistige Eignung auf amtlichem Vordruck gem. § 11 Abs. 9 i. V. m. Anlage 5 FeV (Ärzte verfügen im Regelfall über diesen Vordruck. Die Bescheinigung kann von jedem Arzt erstellt werden. Bei Antragstellung darf sie nicht älter als ein Jahr sein.)
Für die Antragstellung der Fahrerlaubnis der Klasse D1, D1E, D und DE zusätzlich:
- leistungspsychologisches Gutachten gem. § 11 Abs. 9 i. V. m. Anlage 5 Nr. 2 FeV (Sie beinhaltet beispielsweise eine Überprüfung der Belastbarkeit, Reaktionsfähigkeit, Orientierungsleistung und Konzentrationsfähigkeit. Der Nachweis über die Erfüllung dieser besonderen Anforderungen erfolgt durch ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder durch ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung. Bei Antragstellung darf die Bescheinigung nicht älter als ein Jahr sein.)
Nach Antragseingang werden ggf. weitere Erklärungen/Unterlagen nachgefordert. Ebenso werden weitere noch durchzuführende Maßnahmen, insbesondere eine Begutachtung oder eine evtl. abzulegende Prüfung mitgeteilt. Eine theoretische und praktische Prüfung wird bei den Klassen A, A1, A2 B, BE, AM, L und T bei einer fahrerlaubnislose Zeit von mindestens 10 Jahren und bei den Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E nach einer fahrerlaubnislose Zeit von mindestens 7 Jahren gefordert.