In der Regel dienen Sprachkurse der Vorbereitung für die Aufnahme eines Studiums in Deutschland. Gleichwohl können auch Drittstaatsangehörige (Ausländer, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und nicht EU-Bürger sind) über das Visumverfahren beantragen, einen Sprachkurs in Deutschland zu absolvieren.
Die Aufenthaltserlaubnis zum Erlernen der deutschen Sprache wird in der Regel nur für die Teilnahme an einem mindestens 18 Wochenstunden umfassenden Intensivsprachkurs erteilt.
Persönliche Vorsprachen sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung (telefonisch oder per E-Mail) möglich.
Telefonisch erreichen Sie uns regelmäßig zu folgenden Zeiten:
- Montag: 14 bis 15 Uhr
- Dienstag bis Donnerstag: 11 bis 12 Uhr
Sollten Sie uns telefonisch nicht erreichen, schreiben Sie bitte direkt eine E-Mail mit Ihrem Anliegen und Ihrer Telefonnummer an auslaenderbehoerdedelmenhorstde.
Die Bearbeitungszeit umfasst hier auch das Visumverfahren, auf dessen Zeitvorgaben die Ausländerbehörde keinen Einfluss hat.
Die Regelungen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Besuch eines Intensivsprachkurses erfassen nicht studienvorbereitende oder berufsvorbereitende Maßnahmen. Grundsätzlich müssen Teilnehmer nach der Zweckerfüllung also wieder ausreisen. Die Beantragung der Wiedereinreise zu anderen Zwecken steht dem nicht entgegen.
Grundsätzlich ist die Erwerbstätigkeit während eines Intensivsprachkurses ausgeschlossen, da von einer Eigenfinanzierung des Kurses und des Aufenthaltes ausgegangen wird.