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Landwirtschaft: Wildschäden

Gebühren

  • Vorverfahren mit Einigung: 60,00 EUR - 190,00 EUR
  • mit Vorbescheid bei Nichteinigung: 60,00 EUR - 375,00 EUR

Fristen

Der Anspruch auf Ersatz von Wild- und Jagdschäden erlischt, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche anmeldet, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte. Bei Schaden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn er zweimal im Jahr, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober, bei der zuständigen Behörde angemeldet wird.