IED-Inspektion von Tierhaltungsanlagen: Durchführung - von Vor-Ort-Besichtigungen
Unterlagen
- Genehmigungsantrag und Bescheid
- Wartungsprotokolle
- ggf. Messberichte
Es werden ggf. weitere Unterlagen benötigt, die im Einzelfall von der zuständigen Stelle festgelegt werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Gebühren
Es fallen Gebühren nach der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) des Landes Niedersachsen an, die von den anlagenbetreibenden Personen zu tragen sind. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem erforderlichen Zeitaufwand.
Fristen
Die Kontrolle wird in der Regel im Hinblick auf das Vorhalten erforderlicher Unterlagen rechtzeitig vor der Überprüfung angekündigt.
Das Inspektionsergebnis ist dem Betreiber spätestens 2 Monate nach dem Termin mitzuteilen und spätestens 4 Monate nach dem Termin der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Das Fazit des Inspektionsberichts ist von der zuständigen Stelle der Öffentlichkeit aktiv zugänglich zu machen.
Rechtsgrundlagen
- Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzungen)
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Überwachungsplan gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und § 52 a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Verordnung (EG) Nr. 166/2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters
Voraussetzungen
Bei den von der Richtlinie betroffenen Anlagen handelt es sich u.a. um Anlagen der Intensivtierhaltung oder -aufzucht von Geflügel und Schweinen mit:
- 40.000 oder mehr Geflügelplätzen,
- 2.000 oder mehr Mastschweineplätzen (Schweine über 30 kg),
- 750 oder mehr Sauenplätzen einschließlich dazugehöriger Ferkelaufzuchtplätze (Ferkel bis weniger als 30 kg Lebendgewicht und
- gemischten Beständen mit einem Wert von 100 oder mehr der Summe der Vom Hundert -Anteile, bis zu denen die Platzzahlen jeweils ausgeschöpft werden.
Verfahrensablauf
Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz hat mit Erlass vom 23.10.13 (Überwachungsplan, Nds. MBl. 41/2013, S. 781) festgelegt, wie diese Vor-Ort-Besichtigungen zu erfolgen haben. Die zuständige Stelle führt diese durch und hat hierzu den im Erlass abgedruckten Inspektionsbericht zu verwenden.
Es sind alle umweltrelevanten Bereiche zu überprüfen. Auch ist zu kontrollieren, ob die Stallgebäude (einschließlich der zugehörigen Nebenanlagen wie z. B. Güllelagerstätten) so betrieben werden wie sie beantragt und genehmigt wurden.
Die Ergebnisse der Vor-Ort-Besichtigung sind in dem Inspektionsbericht zu dokumentieren. Sollten sich Mängel ergeben, hat die zuständige Stelle zu veranlassen, dass diese beseitigt werden.