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Kinder mit Behinderungen im Kindergarten- und Vorschulalter

Unterlagen

  • Sie müssen bei der zuständigen Behörde einen Antrag stellen. Dieser kann formlos sein.
  • Die zuständige Behörde wird Sie auffordern, ein Formular zu verwenden und weitere Unterlagen einzureichen
  • Notwendige Unterlagen können sein:
    • Berichte der Frühförderung und/oder der
    • Sprachtherapie
    • ärztliche Bescheinigungen
    • Berichte von Kindertagesstätten- bzw. Kindergärten und/oder Sozialpädiatrischen Zentren (SPZ).

Gebühren

Es fallen keine Gebühren an.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer des Antrages hängt von vielen unterschiedlichen Voraussetzungen ab.

Fristen

Antragsteller müssen keine Fristen beachten.

Die Behörde, bei der der Antrag gestellt wird, muss innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages feststellen, ob sie für den Antrag zuständig ist. Wenn die Behörde nicht zuständig ist, leitet sie den Antrag unverzüglich weiter.

Unterstützende Institutionen

Ein weiterer Ansprechpunkt ist die Fachberatung Hören, Sprache und Sehen beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, wenn Sie Fragen zu einer festgestellten oder vermuteten Sprach- oder Hörbehinderung Ihres Kindes haben.

Hinweise

Weiterführende Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung sowie des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie. Zudem halten die zuständigen Behörden für Eingliederungshilfe auf ihren Internetseiten Informationen zu den Leistungen und Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern bereit.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Eingliederungshilfe ist

  • das Vorliegen einer tatsächlichen oder drohenden Behinderung
  • sowie eine Einschränkung der Teilhabe.

Der individuelle Unterstützungsbedarf wird im Rahmen eines Teilhabe- und Gesamtplanverfahrens durch den zuständigen Träger der Eingliederungshilfe festgestellt.

Verfahrensablauf

  • Sie wenden sich an den für Sie zuständigen Träger der Eingliederungshilfe.
  • Dort können Sie um Beratung und Unterstützung bitten oder gleich einen formlosen Antrag stellen.
  • Die zuständige Behörde wird Sie vielleicht bitten, ein Formular auszufüllen und weitere Unterlagen einzureichen.
  • Die Behörde wird ein Teilhabe und / oder Gesamtplanverfahren durchführen, um den individuellen Bedarf Ihres Kindes an Eingliederungshilfeleistungen zu ermitteln.
  • Wenn alle Unterlagen vorliegen, prüft die zuständige Stelle aufgrund Ihrer Angaben, ob bzw. in welcher Höhe Sie Eingliederungshilfe erhalten.
  • Nach der Prüfung Ihres Antrages erhalten Sie einen Bewilligungs- oder einen Ablehnungsbescheid.

An wen muss ich mich wenden

Zuständig sind die Träger der Eingliederungshilfe.

Für Eingliederungshilfe-Leistungen an Kinder und Jugendliche mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung ist der örtliche Träger der Eingliederungshilfe zuständig.

Die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe sind die Landkreise, kreisfreien Städte und die Region Hannover. Grundsätzlich ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt zuständig, in dem Ihr Wohnsitz liegt.

Rechtsbehelf

Gegen die Bescheide der zuständigen Träger der Eingliederungshilfe kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

Nach Abschluss des Widerspruchverfahrens durch einen Widerspruchbescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage vor dem zuständigen Sozialgericht erhoben werden.

Weiterführende Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung sowie des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie. Zudem halten die zuständigen Behörden für Eingliederungshilfe auf ihren Internetseiten Informationen zu den Leistungen und Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern bereit.