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Jährliche Prüfung zum Unterhaltsvorschuss für Kinder

Unterlagen

  • Nachweis über die Unterlassung der Unterhaltszahlung
  • gegebenenfalls Nachweis über die Höhe des Einkommens beider Elternteile

Nachweise über etwaige eingetretene Änderungen

  • z. B. Heiratsurkunde,
  • Scheidungsurteil,
  • Meldebescheinigung,
  • ggf. gültiger Nachweis über Aufenthaltstitel,
  • etwaige Unterhaltstitel/-urkunden

Gebühren

Es fallen keine Kosten an.

Bearbeitungsdauer

Abhängig vom Vorliegen aller notwendigen Unterlagen/Informationen und ab Vorliegen aller notwendigen Unterlagen/Informationen unterschiedlich.

Fristen

Rücksendung des Überprüfungsbogens innerhalb der von der zuständigen UV-Stelle gesetzten Frist.

  • Vorgefertigter Überprüfungsbogen
  • Persönliches Erscheinen nicht zwingend notwendig, im Einzelfall jedoch sinnvoll
  • Online-Dienste vorhanden: Ja, einen EFA-Dienst (UVO-Unterhaltsvorschuss Online), Roll-out in VorbereitungGgf. weitere private Anbieter

Voraussetzungen

  • Sie bekommen bereits Unterhaltsvorschuss.
  • Sie sind alleinerziehend und leben mit Ihrem Kind in einem Haushalt.
  • Sie wohnen in Deutschland.
  • Der andere Elternteil zahlt keinen oder unregelmäßig Unterhalt für Ihr Kind, oder weniger als vereinbart.
  • Nach Vollendung des 12. Lebensjahrs hat Ihr Kind den Anspruch auf Unterhalt nur dann, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt wird:
  • Sie oder Ihr Kind erhalten kein Bürgergeld.
  • Durch den Unterhaltsvorschuss kann die Hilfebedürftigkeit Ihres Kindes vermieden werden.
  • Sie haben ein BruttoMonatseinkommen von mindestens 600 Euro und erhalten ergänzendes Bürgergeld.

Verfahrensablauf

  1. Rücksendung des Überprüfungsbogens
  2. Prüfung der Zuständigkeit und des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale
  3. Weitergewährung der Leistung ohne Bescheid, Abänderungsbescheid oder Ablehnung
    ​​​​​​​3a) Bei beabsichtigter Ablehnung Anhörung vor der Ablehnung

An wen muss ich mich wenden

Unterhaltsvorschussstelle: Sie können den Unterhaltsvorschuss schriftlich bei dem für den Wohnort zuständigen Jugendamt beantragen.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Verpflichtungsklage