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Tätigkeiten mit Krankheitserregern: Anzeige der Aufnahme

Wer erstmals Krankheitserreger nach Deutschland verbringen, sie ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten will, hat dies der zuständigen Stelle mindestens 30 Tage vor Aufnahme anzuzeigen. Wurde die Anzeige der Tätigkeit mit Krankheitserregern schon in einem anderen durch Bundesrecht geregelten Verfahren niedergelegt, kann auf die dort vorgelegten Unterlagen Bezug genommen werden.

Alle Tätigkeiten mit Krankheitserregern müssen der zuständigen Stelle angezeigt werden, unabhängig davon, ob sie erlaubnisfrei oder erlaubnispflichtig sind.

Der zuständigen Stelle ist anzuzeigen:

  • die Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeit
  • die Beschaffenheit von Räumen und Einrichtungen sowie
  • die Entsorgungsmaßnahmen

Anzuzeigen ist auch die Beendigung oder Wiederaufnahme der Tätigkeit.

Weitere Informationen zum Thema "Tätigkeiten mit Krankheitserregern" enthalten die Leistungen:

  • Tätigkeiten mit Krankheitserregern Veränderungsanzeige
  • Tätigkeiten mit Krankheitserregern Erlaubnis

Adresse

Lange Straße 128
27749 Delmenhorst

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag: 8 bis 12 Uhr
Dienstag und Donnerstag: 14 bis 16 Uhr

und nach Vereinbarung