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Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für die Ausbildungsplatzsuche zur Durchführung einer qualifizierten Berufsausbildung

Unterlagen

Grundsätzlich erfordert die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis die Vorlage der gleichen Unterlagen wie zur Ersterteilung:

  • Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
  • Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
  • Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhalts (zum Beispiel aus eigenem Vermögen, Einzahlung einer Sicherheitsleistung auf ein Sperrkonto, Bankbürgschaft, Verpflichtungserklärung, Stipendium, Zuwendungen von Dritten)
  • Nachweis über den Krankenversicherungsschutz (zum Beispiel Bestätigung der Krankenversicherung über den Versicherungsschutz oder Versicherungspolice).
  • Nachweise über die aktive Suche nach einem Ausbildungsplatz.
  • Bei Minderjährigen: Zustimmung aller personensorgeberechtigten Personen zum geplanten Aufenthalt (Einverständniserklärung); können die sorgeberechtigten Eltern den Antrag nicht gemeinsam für ihr Kind stellen, wird eine schriftliche Vollmacht des abwesenden Elternteils benötigt; steht das Sorgerecht nur einem Elternteil zu, genügt die Unterschrift dieses Elternteils
  • Nachweis über Deutschsprachkenntnisse auf dem Niveau B2 (zum Beispiel Sprachzertifikat)
  • Nachweis über Schulabschluss, der zum Hochschulzugang berechtigt.
  • Nachweis über die Ausreise und die Dauer des Auslandsaufenthalts

Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.

Gebühren

Kostenhöhe (fix):

  • 96,00 bei einem weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten
  • 48,00 Euro für minderjährige Antragstellende bei einem weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten
  • 93,00 bei einem weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten
  • 46,50 Euro für minderjährige Antragstellende bei einem weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten

Bemerkung:

Für die Ausstellung einer neuen Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte), der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen.

Der Zeitpunkt sowie die Form der Gebührenerhebung sowie der Bezahlung variieren je nach Behörde.

In bestimmten Fällen können Gebührenermäßigungen oder -befreiungen in Betracht kommen (zum Beispiel für Asylberechtigte oder anerkannte Flüchtlinge). Für türkische Staatsangehörige können niedrigere Gebühren anfallen.

Fristen

  • Antragsfrist: Spätestens sechs Wochen bis acht Wochen vor Ablauf der aktuellen Aufenthaltserlaubnis sollte der Antrag bei der Ausländerbehörde eingehen.
  • Geltungsdauer: Die Aufenthaltserlaubnis wird erneut befristet, höchstens jedoch für eine Gesamtgeltungsdauer von sechs Monaten.

Hinweise

  • Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis liegt im Ermessen der zuständigen Ausländerbehörde. Antragstellende haben daher nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.
  • Während des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis ist die Erwerbstätigkeit nicht gestattet.
  • Bei einem Abbruch der Suche nach einem Ausbildungsplatz ist ein Wechsel des Aufenthaltszwecks in der Regel nur zu einer Beschäftigung als Fachkraft gemäß §§ 18a (Fachkräfte mit Berufsausbildung) oder § 18b (Fachkräfte mit akademischer Ausbildung) Aufenthaltsgesetz und in Fällen eines gesetzlichen Anspruchs (zum Beispiel zum Zweck eines Studiums) möglich. Davon unberührt ist nach dem erfolgreichen Abschluss der Suche der Wechsel in einen Aufenthalt zum Zweck der qualifizierten Berufsausbildung (§ 16a Aufenthaltsgesetz) möglich.
  • Das Verfahren wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt.
  • Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
  • Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
  • Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.