Kfz: Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) - ersetzen
Die Vorbesitzer (Halter) eines Fahrzeugs sind aus Datenschutzgründen mit Ausnahme des letzten Vorhalters (im Unterschied zum alten Fahrzeugbrief) nicht mehr namentlich nachvollziehbar. Es wird statt dessen nur noch der Tag der ersten Zulassung und die Anzahl der Vorhalter eingetragen. Ab dem dritten Halter des Fahrzeugs wird für jeden weiteren zweiten nachfolgenden Halter (also den fünften, den siebten etc.) ein neues Dokument bei der Zulassung ausgestellt.
Eine generelle Umtauschpflicht vom alten Fahrzeugbrief auf die neue Zulassungsbescheinigung Teil II besteht nicht. Allerdings darf es für ein Fahrzeug kein Nebeneinander von alten und neuen Papieren geben. Automatisch umgetauscht wird, wenn ohnehin ein neuer Fahrzeugbrief auszustellen ist, weil dieser z. B. unbrauchbar oder verloren gegangen ist (unabhängig davon, ob der alte Fahrzeugschein noch vorhanden ist). Der Fahrzeugbrief wird dem Halter entwertet wieder ausgehändigt und durch die Zulassungsbescheinigung Teil II ersetzt, der Fahrzeugschein wird eingezogen, vernichtet und durch die Zulassungsbescheinigung Teil I ersetzt.
Bei Verlust ist Folgendes zu beachten:
Da der Fahrzeughalter eine eidesstattliche Versicherung über den Verlust des Fahrzeugbriefes/der Zulassungsbescheinigung Teil II persönlich abgeben muss, kann keine dritte Person in Vollmacht handeln. Die Zulassungsbescheinigung Teil II/der Fahrzeugbrief wird nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) aufgeboten, das heißt, dass dieses Dokument im Verkehrsblatt als verloren gemeldet veröffentlicht wird. Nach Abschluss des Aufbietungsverfahrens (Dauer: 14 Tage) darf eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt werden. Vorher kann keine Zulassung erfolgen. Da in der Zulassungsbescheinigung Teil I auch die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II eingetragen wird, ist auch ein neuer Teil I auszustellen.
Wurde der Fahrzeugbrief/die Zulassungsbescheinigung Teil II gestohlen, ist auf jeden Fall bei der Polizei Anzeige zu erstatten.
Weitere Informationen
Adresse
Lange Straße 1a
27749 Delmenhorst
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag: 8 bis 12 Uhr
Dienstag: 14 bis 16 Uhr
Donnerstag: 14 bis 17 Uhr
Unterlagen
- Personalausweis
- Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I
- bei Unleserlichkeit/Unbrauchbarkeit: Fahrzeugbrief bzw. Zulassungsbescheinigung Teil II
- bei Verlust: Eidesstattliche Versicherung
Gebühren
bei Verlust 60,60 Euro
bei Unleserlichkeit/Unbrauchbarkeit 16,10 Euro
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlagen
§ 12 FZV
1. Abschnitt Ziffer 2 und 2. Abschnitt Ziffer 2 GebOSt
Verfahrensablauf
Die Vorbesitzerinnen/Vorbesitzer (Halterinnen/Halter) eines Fahrzeugs sind aus Datenschutzgründen mit Ausnahme der letzten Vorhalterin/des letzten Vorhalters (im Unterschied zum alten Fahrzeugbrief) nicht mehr namentlich nachvollziehbar. Es wird stattdessen nur noch der Tag der ersten Zulassung und die Anzahl der Vorhalterinnen/Vorhalter eingetragen. Ab der dritten Halterin/dem dritten Halter des Fahrzeugs wird für jede weitere zweite nachfolgende fahrzeughaltende Person (also die fünfte, die siebte etc. Person) ein neues Dokument bei der Zulassung ausgestellt.