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Kfz-Zulassung: Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Kfz

Wenn Sie Ihr Fahrzeug, welches bisher außer Betrieb gesetzt (abgemeldet) war, wieder nutzen wollen, müssen Sie eine Wiederzulassung beantragen. Diese kann nur auf den vorherigen Halter im alten Zulassungsbezirk erfolgen. Hierbei ist auch eine Umkennzeichnung auf ein Wunschkennzeichen möglich.

Fahrten, die im Zusammenhang mit der Zulassung stehen, dürfen mit ungestempelten Kennzeichen in dem auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirk und im angrenzenden Bezirk durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde das Kennzeichen vorab zugeteilt oder reserviert hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. Die Kennzeichen müssen am Fahrzeug angebracht sein. Die ausgefüllte Versicherungsbestätigung ist mitzuführen.

Bei abgelaufener Hauptuntersuchung (HU) wird das Fahrzeug nicht zugelassen; vorzulegen ist der Original-Prüfbericht (Abnahme gemäß § 29 StVZO).

Achtung
Ist seit der Außerbetriebsetzung mehr als ein Jahr vergangen, kann das Kennzeichen bereits wieder für ein anderes Fahrzeug vergeben sein. Wurde das Kennzeichen bei der Außerbetriebsetzung nicht reserviert, ist es sofort wieder frei.

Seit Oktober 2017 können Fahrzeuge auch online wieder zugelassen werden (i-Kfz Stufe 2).

Informationen zum Thema i-Kfz erhalten Sie hier

Adresse

City-Center (CCD)
Lange Straße 1a
27749 Delmenhorst

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag: 8 bis 12 Uhr
Dienstag: 14 bis 16 Uhr
Donnerstag: 14 bis 17 Uhr