Kfz-Zulassung: Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Kfz
Wenn Sie Ihr Fahrzeug, welches bisher außer Betrieb gesetzt (abgemeldet) war, wieder nutzen wollen, müssen Sie eine Wiederzulassung beantragen. Diese kann nur auf den vorherigen Halter im alten Zulassungsbezirk erfolgen. Hierbei ist auch eine Umkennzeichnung auf ein Wunschkennzeichen möglich.
Fahrten, die im Zusammenhang mit der Zulassung stehen, dürfen mit ungestempelten Kennzeichen in dem auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirk und im angrenzenden Bezirk durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde das Kennzeichen vorab zugeteilt oder reserviert hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. Die Kennzeichen müssen am Fahrzeug angebracht sein. Die ausgefüllte Versicherungsbestätigung ist mitzuführen.
Bei abgelaufener Hauptuntersuchung (HU) wird das Fahrzeug nicht zugelassen; vorzulegen ist der Original-Prüfbericht (Abnahme gemäß § 29 StVZO).
Achtung
Ist seit der Außerbetriebsetzung mehr als ein Jahr vergangen, kann das Kennzeichen bereits wieder für ein anderes Fahrzeug vergeben sein. Wurde das Kennzeichen bei der Außerbetriebsetzung nicht reserviert, ist es sofort wieder frei.
Seit Oktober 2017 können Fahrzeuge auch online wieder zugelassen werden (i-Kfz Stufe 2).
Informationen zum Thema i-Kfz erhalten Sie hier.
Adresse
Lange Straße 1a
27749 Delmenhorst
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag: 8 bis 12 Uhr
Dienstag: 14 bis 16 Uhr
Donnerstag: 14 bis 17 Uhr
Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- Zulassungsbescheinigung Teil I (alt: Fahrzeugschein)
-
Original-Prüfbericht der letzten gültigen Hauptuntersuchung (entfällt bei Fahrzeugen, deren erste Hauptuntersuchung noch nicht fällig war)
- gültiger Prüfbericht über die bestandene Sicherheitsprüfung (SP), wenn die SP für das betreffende Fahrzeug vorgeschrieben ist (entfällt bei Fahrzeugen, deren erste Hauptuntersuchung noch nicht fällig war)
-
elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
- SEPA-Lastschriftmandat (vollständig ausgefüllt und vom Halter und Kontoinhaber unterschrieben) zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
- noch vorhandene Kennzeichenschilder
- bei Erledigung durch Dritte: formlose, schriftliche Vollmacht des Antragstellers und Personalausweis der bevollmächtigten Person
Zusätzlich bei Firmen:
- Auszug aus dem Handelsregister
- Personalausweis(e) der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person(en) und ggf. deren Vollmacht
Zusätzlich bei Vereinen:
- Auszug aus dem Vereinsregister
- Personalausweis(e) der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person(en) und ggf. deren Vollmacht
Zusätzlich bei minderjährigen Fahrzeughaltern:
- Einverständniserklärung und Unterschrift der gesetzlichen Vertreter
- deren Personalausweise
Gebühren
- ab 12,50 Euro
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlagen
- § 14 Absatz 2 FZV
- 1. Abschnitt Ziffer 2 und 2. Abschnitt Ziffer 2 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Hinweise
Fahrten, die im Zusammenhang mit der Zulassung stehen, dürfen mit ungestempelten Kennzeichen in dem auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirk und im angrenzenden Bezirk durchgeführt werden, wenn die zuständige Stelle das Kennzeichen vorab zugeteilt oder reserviert hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. Die Kennzeichen müssen am Fahrzeug angebracht sein. Die ausgefüllte Versicherungsbestätigung ist mitzuführen.
Wenn Sie ein Wunschkennzeichen wollen, kann die Anmeldung beziehungsweise Reservierung, je nach Angebot der zuständigen Stelle, schon vor der Wiederzulassung persönlich, schriftlich oder telefonisch sowie als Onlinedienst über das Internet erfolgen.
Voraussetzungen
-
Zulassung nur auf die Halterin/den Halter im alten Zulassungsbezirk
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Wiederzulassung ist durch die Halterin/den Halter oder eine schriftlich bevollmächtigte Person zu stellen.