Kfz-Zulassung: Umschreibung von außerhalb ohne Halterwechsel
Wenn Ihr Fahrzeug bisher in einem anderen Landkreis oder einer anderen Stadt zugelassen ist oder war und Sie nach Delmenhorst umgezogen sind, können Sie seit 1. Januar 2015 wählen, ob Sie ein neues Kennzeichen zugeteilt bekommen oder das bisherige Kennzeichen behalten möchten (siehe unten). Eine Ummeldung ist auf jeden Fall erforderlich.
Zulassungen können nur auf den Wohnort (bei mehreren Wohnungen der Hauptwohnsitz) bzw. den Firmensitz/die Niederlassung des Antragstellers erfolgen. Eine Zulassung als Firmenfahrzeug ist nur möglich, wenn die Firma im Handelsregister eingetragen ist. Bei abgelaufener Hauptuntersuchung (HU) wird kein Fahrzeug zugelassen; vorzulegen ist der Original-Prüfbericht (Abnahme gemäß § 29 StVZO).
Der Antrag auf Zulassung ist durch den Halter oder einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter zu stellen.
Seit 1. Januar 2015 kann bei Umzug des Halters bei einem noch zugelassenen Fahrzeug auf Wunsch das bisherige Kennzeichen beibehalten werden (zum Beispiel beim Umzug von Bremen nach Delmenhorst kann das HB-Kennzeichen beibehalten werden). Dabei wird nur die Anschrift in der vorzulegenden Zulassungsbescheinigung (ZB) Teil I geändert. Die Vorlage der ZB Teil II ist nicht erforderlich.
Die Vorlage einer elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) ist grundsätzlich nicht erforderlich. Ausnahme: Fehlt die Angabe der Versicherung im Zentralen Fahrzeugregister oder ist der Versicherungsschutz erloschen, ist die Vorlage einer eVB notwendig. Außerdem ist wie bisher ein SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kfz-Steuer durch das Hauptzollamt Bremen vorzulegen.
Das Recht zur Kennzeichenmitnahme erlischt mit der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs. Bei Änderung der Kennzeichenart (zum Beispiel von einem "normalen" Kennzeichen in ein Saisonkennzeichen) oder bei einem roten Kennzeichen kann das Kennzeichen nicht mitgenommen werden.
Adresse
Lange Straße 1a
27749 Delmenhorst
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag: 8 bis 12 Uhr
Dienstag: 14 bis 16 Uhr
Donnerstag: 14 bis 17 Uhr
Unterlagen
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Personalausweis oder Reisepass
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Zulassungsbescheinigung Teil I (alt: Fahrzeugschein)
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Zulassungsbescheinigung Teil II (alt: Fahrzeugbrief) oder bei zulassungsfreien aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen die Betriebserlaubnis
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Original-Prüfbericht der letzten gültigen Hauptuntersuchung (entfällt bei Fahrzeugen, deren erste Hauptuntersuchung noch nicht fällig war)
- gültiger Prüfbericht über die bestandene Sicherheitsprüfung (SP), wenn die SP für das betreffende Fahrzeug vorgeschrieben ist (entfällt bei Fahrzeugen, deren erste Hauptuntersuchung noch nicht fällig war)
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amtliche Kennzeichen bei zugelassenen Fahrzeugen
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elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
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SEPA-Lastschriftmandat (vollständig ausgefüllt und vom Halter und Kontoinhaber unterschrieben) zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
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bei Erledigung durch Dritte: formlose, schriftliche Vollmacht des Antragstellers und Personalausweis der bevollmächtigten Person
Unterlagen bei Kennzeichenmitnahme:
- Personalausweis oder Reisepass
- Zulassungsbescheinigung Teil I. Falls für das Fahrzeug noch ein Fahrzeugschein und ein Fahrzeugbrief ausgestellt wurde, bringen Sie bitte beide Dokumente mit, da dann eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II ausgestellt werden muss.
- SEPA-Lastschriftmandat (vollständig ausgefüllt und vom Halter und Kontoinhaber unterschrieben) zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
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Original-Prüfbericht der letzten gültigen Hauptuntersuchung (entfällt bei Fahrzeugen, deren erste Hauptuntersuchung noch nicht fällig war)
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB; nur erforderlich, wenn keine Versicherung im zentralen Fahrzeugregister gespeichert oder der Versicherungsschutz erloschen ist)
- bei Erledigung durch Dritte: formlose, schriftliche Vollmacht des Antragstellers und Personalausweis der bevollmächtigten Person
Zusätzlich bei Firmen:
- Auszug aus dem Handelsregister
- Personalausweis(e) der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person(en) und ggf. deren Vollmacht
Zusätzlich bei Vereinen:
- Auszug aus dem Vereinsregister
- Personalausweis(e) der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person(en) und ggf. deren Vollmacht
Zusätzlich bei minderjährigen Fahrzeughaltern:
- Einverständniserklärung und Unterschrift der gesetzlichen Vertreter
- deren Personalausweise
Gebühren
- ab 28,20 Euro im Normalfall
- ab 17,60 Euro im Normalfall bei Kennzeichenmitnahme
Fristen
Rechtsgrundlagen
§§ 6, 13 FZV
1. Abschnitt Ziffer 2 und 2. Abschnitt Ziffer 2 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Hinweise
Neue Kennzeichenschilder können Sie während der Ummeldung von privaten Anbietern, die meistens in der Nähe der zuständigen Stelle angesiedelt sind, herstellen lassen. Die Kosten für die Schilder sind in den Gebühren nicht enthalten. Die Kennzeichen werden anschließend von der zuständigen Stelle mit Plaketten für die Hauptuntersuchung (HU) und den Zulassungsbezirk versehen.
Informationen für die Reservierung eines Wunschkennzeichens enthält die Leistung „Kraftfahrzeugkennzeichen: Reservierung – Wunschkennzeichen“.
Voraussetzungen
- bereits erfolgte Wohnsitz Anmeldung bzw. Wohnsitz Ummeldung
Verfahrensablauf
Sind Sie bereits im Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II und ist darin noch Platz für die Eintragung, wird die Änderung ebenda vorgenommen. Falls Sie noch einen Fahrzeugbrief haben, wird eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt. Sie erhalten in jedem Fall eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I. Eine Eintragung in der der Zulassungsbescheinigung Teil II erfolgt nur bei Kennzeichenwechsel und „alte“ Fahrzeugbriefe und Fahrzeugscheine können beibehalten werden. Es muss kein Umtausch auf Zulassungsbescheinigung Teil I und Zulassungsbescheinigung Teil II erfolgen.