Kfz-Zulassung: Neufahrzeug aus einem Nicht-EU-Land
Unterlagen
- Kaufvertrag/Rechnung für das Neufahrzeug
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
- Personalausweis oder Reisepass
- SEPA-Lastschriftmandat (vollständig ausgefüllt und vom Halter und Kontoinhaber unterschrieben) zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
- Fahrzeugpapiere bzw. ausländische Zulassungsbescheinigung, falls diese ausgestellt wurden
- COC (EG-Übereinstimmungsbescheinigung) oder Datenbestätigung des Herstellers; falls nicht vorhanden, Abnahme gemäß § 21 StVZO oder Einzelgenehmigung/-Gutachten gem. § 13 EG-FGV incl. Genehmigungsbogen
- Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Zoll
- bei Erledigung durch Dritte: formlose, schriftliche Vollmacht des Antragstellers und Personalausweis der bevollmächtigten Person
Zusätzlich bei Firmen:
- Auszug aus dem Handelsregister
- Personalausweis(e) der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person(en) und ggf. deren Vollmacht
bei Vereinen:
- Auszug aus dem Vereinsregister
- Personalausweis(e) der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person(en) und ggf. deren Vollmacht
bei minderjährigen Fahrzeughaltern:
- Einverständniserklärung und Unterschrift der gesetzlichen Vertreter
- deren Personalausweise
Gebühren
ab 31,40 Euro
Fristen
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Rechtsgrundlagen
§ 6 FZV
1. Abschnitt Ziffer 2 und 2. Abschnitt Ziffer 2 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Hinweise
Es wird empfohlen, sich vor dem Kauf bei der Herstellerfirma oder bei einer amtlich anerkannten sachverständigen Person oder bei einer Prüferin/einem Prüfer zu versichern, ob das Fahrzeug die für die Zulassung erforderliche Emissionsklasse erfüllt.
Informationen für die Reservierung eines Wunschkennzeichens enthält die Leistung „Kraftfahrzeugkennzeichen Reservierung Wunschkennzeichen“.
Voraussetzungen
Eine Zulassung erfolgt
- nur auf den Wohnort – bei mehreren Wohnungen der Hauptwohnsitz – bzw. den Firmensitz/die Niederlassung der antragstellenden Person.
- als Firmenfahrzeug, wenn die Firma im deutschen Handelsregister bzw. Gewerberegister eingetragen ist.
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Zulassung ist durch die Halterin/den Halter oder eine schriftlich bevollmächtigte Person zu stellen. Falls die zuständige Stelle ein Antragsformular verlangt, kann dieses vorab bei der zuständigen Stelle besorgt werden.
Gibt es für das Fahrzeug keine europäische Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung, ist eine Vollabnahme gemäß § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) bzw. eine Einzelgenehmigung gemäß § 13 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) erforderlich. In der vorzulegenden Rechnung muss erkennbar sein, dass es sich um ein Neufahrzeug handelt.
Wenn für das Fahrzeug keine ausländische Zulassungsbescheinigung ausgestellt wurde und keine Einzelgenehmigung oder ein Gutachten gem. § 21 StVZO erforderlich ist, muss das Fahrzeug zur Identitätsprüfung vorgeführt werden. Alternativ reicht die Vorlage einer Identitätsbescheinigung des Fachhändlers aus, der das Fahrzeug verkauft hat.