Kfz-Zulassung: Gebrauchtfahrzeug aus einem Nicht-EU-Land
Unterlagen
- Kaufvertrag/Rechnung
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
- Personalausweis oder Reisepass
- SEPA-Lastschriftmandat (vollständig ausgefüllt und vom Halter und Kontoinhaber unterschrieben) zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
- ausländische Fahrzeugpapiere
- alte Kennzeichenschilder
- Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Zoll
- Vollabnahme gemäß § 21 StVZO oder ein COC/eine Datenbestätigung des Herstellers und eine Abnahme nach § 29 StVZO
- bei Erledigung durch Dritte: formlose, schriftliche Vollmacht des Antragstellers und Personalausweis der bevollmächtigten Person
Zusätzlich bei Firmen:
- Auszug aus dem Handelsregister
- Personalausweis(e) der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person(en) und ggf. deren Vollmacht
bei Vereinen:
- Vereinsregisterauszug
- Personalausweis(e) der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person(en) und ggf. deren Vollmacht
bei minderjährigen Fahrzeughaltern:
- Einverständniserklärung und Unterschrift der gesetzlichen Vertreter
- deren Personalausweise
Gebühren
ab 31,40 Euro
Rechtsgrundlagen
§§ 6 und 7 FZV
1. Abschnitt Ziffer 2 und 2. Abschnitt Ziffer 2 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Hinweise
Bestehen Kfz-Steuerrückstände oder haben Sie Rückstände von Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen verweigert die Zulassungsbehörde die Zulassung, bis Sie diese beglichen haben.
Wenn jemand für Sie Ihr Fahrzeug zulässt, muss der Bevollmächtigte eine schriftliche Vollmacht von Ihnen vorlegen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde den Bevollmächtigten über diese eventuell bestehenden rückständigen Gebühren und Auslagen informieren darf.
Voraussetzungen
- wenn ein gültiger Prüfbericht über die bestandene Sicherheitsprüfung (SP) vorgelegt wird (falls die SP für das betreffende Fahrzeug vorgeschrieben ist).