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Fahrgastbeförderung

Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • EU-Kartenführerschein (Scheckkartenformat, Sehhilfe muss eingetragen sein!)
  • Führungszeugnis (Beleg-Art "O"), wird der Behörde direkt zugesandt
  • Ärztliches Gutachten nach Anlage 5 Fahrerlaubnis-Verordnung
  • Augenärztliches Gutachten nach Anlage 6 Fahrerlaubnis-Verordnung
  • Reaktions- bzw. Leistungstest (nur erforderlich bei Ersterteilung und dann wieder ab Vollendung des 60. Lebensjahres!)
  • Nachweis der Ersten Hilfe (nur bei Krankenkraftwagen!)
  • Nachweis der erforderlichen Fachkunde (nur bei Taxi, Mietwagen und gebündeltem Bedarfsverkehr!)

Hinweis: Da derzeit noch keine geeigneten Stellen für die Ausstellung des Fachkundenachweises bestimmt worden sind, ist der Nachweis der Fachkunde erst bei der nächsten Verlängerung vorzulegen.

Falls Änderungen in den Auflagen des EU-Kartenführerscheins eingetreten sind (zum Beispiel eine Sehhilfe), ist vorab ein Termin in der Führerscheinstelle zu vereinbaren.

Gebühren

  • Ersterteilung: 43,90 €
  • Verlängerung: 38,00 €
  • Neuerteilung nach Fristablauf: 43,90 €

Darüber hinaus entstehen Ihnen ggf. weitere Gebühren/Kosten an anderer Stelle:

Fristen

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Voraussetzungen

Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist zu erteilen, wenn der Bewerber 

  • die nach § 6 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) für das Führen des Fahrzeugs erforderliche EU- oder EWR-Fahrerlaubnis besitzt 
  • das 21. Lebensjahr – bei Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Krankenkraftwagen das 19. Lebensjahr – vollendet hat
  • durch Vorlage eines nach Maßgabe des § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes ausgestellten Führungszeugnisses und durch eine auf Kosten des Antragstellers eingeholte aktuelle Auskunft aus dem Fahreignungsregister nachweist, dass er die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird
  • seine geistige und körperliche Eignung gemäß § 11 Absatz 9 der FeV in Verbindung mit Anlage 5 nachweist,
  • nachweist, dass er die Anforderungen an das Sehvermögen gemäß § 12 Absatz 6 der FeV in Verbindung mit Anlage 6 Nummer 2 erfüllt
  • nachweist, dass er eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klasse B oder eine entsprechende Fahrerlaubnis aus einem in Anlage 11 aufgeführten Staat seit mindestens zwei Jahren – bei Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Krankenkraftwagen seit mindestens einem Jahr – besitzt oder innerhalb der letzten fünf Jahre besessen hat,
  • - falls die Erlaubnis für Krankenkraftwagen gelten soll - einen Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe nach § 19 beibringt und 
  • - falls die Erlaubnis für Taxen, Mietwagen und den gebündelten Bedarfsverkehr gelten soll - einen Nachweis der Fachkunde vorlegt. Der Nachweis kann durch eine Bescheinigung einer geeigneten Stelle geführt werden. Die geeignete Stelle wird durch die für das Personenbeförderungsgesetz zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen bestimmt.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt bei dem Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt, in dem der/die Antragssteller/in den Hauptwohnsitz hat.