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Ausbildungsduldung beantragen

Unterlagen

  • Anerkanntes Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass, Passersatz, amtlicher Ausweis mit Lichtbild, amtliche Dokumente aus dem Herkunftsstaat wie Wehrpass, Führerschein, Konsularkarte, LaissezPasser, Dienstausweis oder Personenstandsurkunde mit Lichtbild)
  • Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
  • Ablehnender Asylbescheid oder Duldung
  • Bei betrieblichen Berufsausbildungen:
    • Berufsausbildungsvertrag
    • Nachweis über den Eintrag des Ausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (zum Beispiel Bestätigung der zuständigen Handwerkskammer über die Eintragung oder den Antrag auf Eintragung)
    • Für Assistenz- oder Helferausbildungen eine Ausbildungsplatzzusage des Ausbildungsbetriebs oder der Bildungseinrichtung für die anschließende qualifizierte Berufsausbildung
  • Bei einer schulischen Ausbildung: Vertrag oder Aufnahmezusage der Bildungseinrichtung mit Bezeichnung des Ausbildungsberufes
  • Bei Minderjährigkeit: Zustimmung der Personensorgeberechtigten zum geplanten Aufenthalt (Einverständniserklärung)

Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.

Gebühren

Kostenhöhe (fix):

  • 58,00 für die Ausbildungsduldung als Klebeetikett
  • 62,00 für die Ausbildungsduldung als Trägervordruck

Bemerkung:

Für die Ausstellung einer Ausbildungsduldung kann die Ausländerbehörde eine Gebühr erheben. Der Zeitpunkt sowie die Form der Gebührenerhebung sowie der Bezahlung variieren je nach Behörde.

In bestimmten Fällen können Gebührenermäßigungen oder -befreiungen in Betracht kommen (zum Beispiel wenn der Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen gesichert werden kann).

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer kann je nach Auslastung der Ausländerbehörde unterschiedlich sein. Da die Ausbildungsduldung in der Ausländerbehörde hergestellt wird, ist prinzipiell eine Aushändigung im Rahmen des Vorsprachetermins möglich.

Fristen

Abgelehnte Asylbewerber sollten den Antrag auf Erteilung der Ausbildungsduldung möglichst zeitnah nach Erhalt des Ablehnungsbescheides stellen.

Von Duldungsinhabern sollte der Antrag rechtzeitig vor Beginn der Ausbildung bei der Ausländerbehörde eingehen, jedoch frühestens sieben Monate vor Beginn der Berufsausbildung.

Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist):

Die Gültigkeit der Ausbildungsduldung richtet sich nach der im Ausbildungsvertrag bestimmten Dauer der Ausbildung und wird gewöhnlich für den gesamten Zeitraum der Ausbildung erteilt.

Sofern noch nicht mit der Ausbildung begonnen wurde, wird die Ausbildungsduldung frühestens sechs Monate vor Beginn der Berufsausbildung erteilt.

Hinweise

  • Während des Asylverfahrens können Sie keine Ausbildungsduldung beantragen. In dieser Zeit genügt der Besitz einer Aufenthaltsgestattung, mit der auch eine schulische oder betriebliche Ausbildung begonnen werden kann.
  • Die Ausbildungsduldung ist keine Voraussetzung für den Beginn einer Ausbildung. Sie können bereits eine Ausbildung aufnehmen, wenn Ihnen die Erwerbstätigkeit gestattet - also eine Beschäftigungserlaubnis erteilt - wurde. Besitzen Sie eine „normale“ Duldung nach § 60a AufenthG mit der Erlaubnis zur Beschäftigung, gewährt Ihnen diese jedoch nicht den langfristigen Schutz vor Aufenthaltsbeendigung während der Zeit der Ausbildung und auch nicht die besonderen Rechte, die mit der Ausbildungsduldung verbunden sind.
  • Schließen Sie Ihre Berufsausbildung erfolgreich ab, kann eine Aufenthaltserlaubnis für zwei weitere Jahre in Betracht kommen („3+2“-Regelung). Werden Sie nicht durch den Ausbildungsbetrieb übernommen, wird Ihnen zunächst für sechs Monate eine Duldung zur Arbeitssuche erteilt.
  • Brechen Sie Ihr Ausbildungsverhältnis ab oder beenden es vorzeitig, erlischt Ihre Ausbildungsduldung. Sie können für die Suche nach einem neuen Ausbildungsplatz einmalig eine Duldung für sechs Monate erhalten. Ausbildungsbetriebe und Bildungseinrichtungen sind verpflichtet, die Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen über den Abbruch der Ausbildung zu unterrichten.
  • Mit der Ausbildungsduldung dürfen Sie nicht ins Ausland reisen.
  • Die Ausbildungsduldung erlischt, wenn sie verurteilt werden, eine Ausweisung oder eine Abschiebungsanordnung zur Abwehr einer besonderen, insbesondere einer terroristischen Gefahr gegen Sie vorliegt.
  • Das Verfahren wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt. Verfügen Sie über unzureichende Deutschkenntnisse, wird Ihnen empfohlen, mit einer Person vorzusprechen, die als Übersetzer auftreten kann.
  • Sie müssen alle Ihre Angaben gegenüber der Ausländerbehörde nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig tätigen, damit Ihr Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
  • Tätigen Sie unrichtige oder unvollständige Angaben, kann dies das Verfahren verlangsamen und von Nachteil für Sie sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die Sie getätigt und nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert haben, für Sie die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
  • Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.