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Anzeige einer Geburt: Entgegennahme und ergänzende Datenlieferung

Gebühren

Es fallen keine Kosten an.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung kann einige Tage in Anspruch nehmen.

Fristen

Die Geburt des Kindes muss dem zuständigen Standesamt innerhalb einer Woche angezeigt werden. Ist ein Kind tot geboren, muss die Anzeige spätesten am dritten auf die Geburt folgenden Werktag angezeigt werden.

Gemeinsam sorgeberechtigte Eltern, die keinen Ehenamen führen, müssen den Geburtsnamen des Kindes innerhalb eines Monats nach der Geburt des Kindes dem zuständigen Standesamt mitteilen.

Hinweise

Das Standesamt, das die Geburt beurkundet, hat dies mitzuteilen:

  1. dem Standesamt, das die Geburtseinträge für die Eltern des Kindes führt,
  2. dem Standesamt I in Berlin, wenn das Kind im Ausland geboren worden ist,
  3. der Meldebehörde,
  4. dem Familiengericht, wenn
    • das Kind nach dem Tod seines Vaters geboren ist
    • es sich um ein Findelkind oder um einen Minderjährigen handelt, dessen Personenstand nicht zu ermitteln ist, oder
    • es sich um ein Kind aus einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes handelt,
  5. dem Jugendamt, wenn die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet sind,
  6. dem Familiengericht, wenn gemeinsam sorgeberechtigte Eltern, die keinen Ehenamen führen, den Geburtsnamen des Kindes nicht binnen eines Monats nach dessen Geburt bestimmt haben,
  7. dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, wenn das Kind nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vertraulich geboren wurde,
  8. der Elterngeldstelle, wenn dem Standesamt bekannt wird, dass ein Antrag auf Elterngeld gestellt worden ist, und wenn die antragstellende Person in die Datenübermittlung eingewilligt hat

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.

Verfahrensablauf

An wen muss ich mich wenden

an das Standesamt, in dessen Bezirk das Kind geboren wurde.

Das Standesamt, das die Geburt beurkundet, hat dies mitzuteilen:

  1. dem Standesamt, das die Geburtseinträge für die Eltern des Kindes führt,
  2. dem Standesamt I in Berlin, wenn das Kind im Ausland geboren worden ist,
  3. der Meldebehörde,
  4. dem Familiengericht, wenn
    • das Kind nach dem Tod seines Vaters geboren ist
    • es sich um ein Findelkind oder um einen Minderjährigen handelt, dessen Personenstand nicht zu ermitteln ist, oder
    • es sich um ein Kind aus einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes handelt,
  5. dem Jugendamt, wenn die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet sind,
  6. dem Familiengericht, wenn gemeinsam sorgeberechtigte Eltern, die keinen Ehenamen führen, den Geburtsnamen des Kindes nicht binnen eines Monats nach dessen Geburt bestimmt haben,
  7. dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, wenn das Kind nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vertraulich geboren wurde,
  8. der Elterngeldstelle, wenn dem Standesamt bekannt wird, dass ein Antrag auf Elterngeld gestellt worden ist, und wenn die antragstellende Person in die Datenübermittlung eingewilligt hat

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.