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Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit

Die deutsche Staatsangehörigkeit geht grundsätzlich bei Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit verloren. Es kann jedoch beantragt werden, dass dieser Verlust nicht eintritt (Beibehaltungsgenehmigung).

Seit dem 28. August 2007 tritt ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei Erwerb der Staatsangehörigkeit eines Staates der Europäischen Union oder der Schweiz nicht ein.

Im Übrigen verliert automatisch seine deutsche Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes, wer eine andere Staatsangehörigkeit (wieder) annimmt.

Unter Berücksichtigung besonderer Umstände kann einem Antrag auf Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit bei (Wieder-) Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit stattgegeben werden. Hierüber wird eine Beibehaltungsurkunde (kostenpflichtig) ausgestellt.

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Telefax 99-1211

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