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Berufskraftfahrerqualifikation (Weiterbildung)

Gebühren

  • 28,60 Euro
  • zusätzlich die jeweilige Gebühr für die Ausstellung eines Kartenführerscheins:

    25,30 Euro Herstellung eines neuen Kartenführerscheins

    oder

    43,90 Euro mit Verlängerung einer befristeten Fahrerlaubnisklasse

Zahlungsart

Bar oder per EC-Karte

Fristen

etwa drei Wochen (vorausgesetzt alle Antragsunterlagen liegen vor)

Hinweise

Wer benötigt einen Grundqualifikationsnachweis und einen Weiterbildungsnachweis?

Grundsätzlich sind alle Personen davon betroffen, die gewerblichen Personenverkehr mit Bussen oder gewerblichen Güterverkehr mit LKW durchführen.

Wer muss eine Grundqualifikation erwerben?

  • Personen, die nach dem 9. September 2008 eine Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D oder DE erteilt bekommen
  • Personen, die nach dem 9. September 2009 eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C oder CE erteilt bekommen

Was ist mit Personen, die eine Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D oder DE oder eine gleichwertige Klasse besitzen, die vor dem 10. September 2008 erteilt wurde?

Für diese Personen gilt ein Besitzstand, sie müssen keine Grundqualifikation erwerben. Allerdings muss dieser Personenkreis zwischen dem 10. September 2008 und dem 10. September 2013 an einer Weiterbildung teilgenommen haben.

Was ist mit Personen, die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C oder CE oder eine gleichwertige Klasse besitzen, die vor dem 10. September 2009 erteilt wurde?

Auch für diese Personen gilt ein Besitzstand, sie müssen keine Grundqualifikation erwerben. Allerdings muss dieser Personenkreis zwischen dem 10. September 2009 und dem 10. September 2016 an einer Weiterbildung teilgenommen haben.

Wie erfolgt die Weiterbildung?

Die Weiterbildung wird durch die Teilnahme an einem Unterricht ( 35 Stunden á 60 Minuten) bei einer anerkannten Ausbildungsstätte durchgeführt. Sie kann zusammenhängend oder in bis zu fünf Teile über einen längeren Zeitraum (bis zu fünf Jahre) verteilt werden.

Was sind anerkannte Ausbildungsstätten?

Als anerkannte Ausbildungsstätten gelten:

  • Fahrschulen, die eine Fahrschulerlaubnis für die Klassen CE oder DE besitzen
  • Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten von Behörden, wie zum Beispiel der Bundeswehr
  • Ausbildungsbetriebe, die eine Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen "Berufskraftfahrer" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fähigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten auf öffentlichen Straßen vermittelt werden
  • Bildungseinrichtungen, die eine Umschulung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb nach dem Berufsbildungsgesetz durchführen
  • sonstige Ausbildungsstätten, die eine staatliche Anerkennung nach § 7 Abs. 2 BKrFQG erhalten haben

Die Grundqualifikation kann auf unterschiedliche Weise erworben werden:

  1. durch die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen und praktischen Prüfung bei einer Industrie- und Handelskammer
  2. durch den Abschluss einer Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen "Berufskraftfahrer", "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden

Eine weitere Möglichkeit besteht darin, eine beschleunigte Grundqualifikation zu erwerben. Voraussetzung für die beschleunigte Grundqualifikation:

  1. Teilnahme am Unterricht bei einer anerkannten Bildungsstätte (anerkannt sind z. B. Fahrschulen, die eine Fahrschulerlaubnis für die Klassen CE oder DE haben)
  2. erfolgreiche Ablegung einer theoretischen Prüfung bei einer Industrie- und Handelskammer

Über die erfolgreiche Prüfung ist der Fahrerlaubnisbehörde ein Nachweis vorzulegen. Die Fahrerlaubnisbehörde trägt dann die Schlüsselzahl 95 mit einem Ablaufdatum von fünf Jahren in den Kartenführerschein ein.

  • Der Nachweis über den Besitz der Qualifikation wird bei Inhabern einer Fahrerlaubnis aus einem Staat der Europäischen Union (EU) oder eines Vertragsstaates über den europäischen Wirtschaftsraum (EWR) durch den Eintrag der Schlüsselzahl 95 in den Kartenführerschein geführt.
  • Personen, die vor dem 10. September 2008 die Fahrerlaubnis der Klasse D1, D1E, D oder DE erteilt bekommen haben, gelten als qualifiziert. Dieser Personenkreis braucht die Grundqualifikation nicht durch Ablegung einer Prüfung vor einer Industrie- und Handelskammer erwerben (Besitzstand).
  • Das vorgenannte gilt auch für Personen, die die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C oder CE vor dem 10. September 2009 erteilt bekommen haben.

Voraussetzungen

Die Nachweise über die Berufskraftfahrerqualifikation sind im Original vorzulegen.

Verfahrensablauf

Der Antrag auf Eintragung der Berufskraftfahrerqualifikation ist persönlich mit folgenden Unterlagen zu stellen:

  • gültiger Personalausweis oder Pass
  • aktuelles Lichtbild (biometrisch), das den Bestimmungen der Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2007, 2386) entspricht
  • Kartenführerschein
  • Grundqualifikationsnachweis bzw. Weiterbildungsnachweis

bei gleichzeitiger Verlängerung der Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE,  zusätzlich:

  • Gutachten eines Augenarztes (nicht älter als zwei Jahre) gem. § 12 Abs. 6 i. V. m. Anlage 6 FeV
  • ärztliche Bescheinigung über die körperliche und geistige Eignung (nicht älter als ein Jahr) gem. § 11 Abs. 9 i. V. m. Anlage 5 FeV

bei Verlängerung der Klassen D1, D1E, D und DE zusätzlich:

  • Führungszeugnis der Belegart "0" (nicht älter als drei Monate)
  • Fahreignungsgutachten (Reaktionsgutachten, nicht älter als ein Jahr) gem. § 11 Abs. 9 i. V. m. Anlage 5 Nr. 2 FeV (ab dem 50. Lebensjahr)