Gelegenheitsverkehr ist nach dem Personenbeförderungsgesetz die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen außerhalb des Linienverkehrs. Als Formen des Gelegenheitsverkehrs sind nur zulässig: Verkehr mit Taxen, Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen, Verkehr mit Mietomnibussen und mit Mietwagen sowie gebündelter Bedarfsverkehr.
Die Geltungsdauer der Genehmigungen für Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen beträgt höchstens 10 Jahre und für sonstigen Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen höchstens 5 Jahre. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von 2 Jahren zu erteilen.
Informationen zur Datenschutzrichtlinie sind unter "Downloads/Links" zu finden.
Wenn Sie im Inland die Beförderung von mehr als neun Personen mit Kraftfahrzeugen außerhalb des Linienverkehrs durchführen wollen (Gelegenheitsverkehr), benötigen Sie dafür eine Genehmigung. Diese wird für die angestrebte Verkehrsart (Mietomnibusverkehr, Ausflugsfahrten oder Ferienzielreisen) erteilt.
Die Geltungsdauer der Genehmigungen für Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen beträgt höchstens 10 Jahre und für sonstigen Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen höchstens 5 Jahre. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von 2 Jahren zu erteilen.
Informationen zur Datenschutzrichtlinie sind unter "Downloads/Links" zu finden.
Montag bis Freitag: 8 bis 12 Uhr
Dienstag: 14 bis 16 Uhr
Donnerstag: 14 bis 18 Uhr
oder nach Vereinbarung
Formeller Antrag:
Name sowie Wohn- und Betriebssitz, bei natürlichen Personen Geburtstag und Geburtsort; Beginn und Ende der beantragten Geltungsdauer; Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitzplatzanzahl) der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge;
Ergänzende Antragsunterlagen und Nachweise zum Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen gem. § 13 PBefG:
Führungszeugnis, Auszug aus dem Gewerbezentralregister; Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Sozialversicherungsträger, der Berufsgenossenschaft, des Finanzamtes und der Gemeinde hinsichtlich der ordnungsgemäßen Steuerabführung; Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit sowie den IHK Sachkundenachweis
Das Antragsformular ist unter "Downloads/Links" zu finden.
Die Genehmigungsgebühr beträgt in Abhängigkeit vom Verwaltungsaufwand und dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung bei einer Genehmigungsdauer von 5 Jahren in der Regel für
Taxen:
Erstes Fahrzeug: 187,50 EUR, jedes weitere Fahrzeug: 50,00 EUR
Mietwagen:
Erstes Fahrzeug: 75,00 EUR, jedes weitere Fahrzeug: 37,50 EUR
Bei einer geringeren Genehmigungsdauer vermindern sich die Gebühren entsprechend. Hinsichtlich der Gebühren für den Kraftomnibusverkehr wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Die Bearbeitungsdauer beträgt im Regelfall vier bis sechs Wochen.
§ 49 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
§ 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrtunternehmen (BoKraft)
Verordnung über den Zugang zum Beruf des Straßenpersonenverkehrsunternehmer (PBZugV)
Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)
Antragstellende müssen
Antragstellung unter Vorlage des Antragsformulars und der ergänzenden erforderlichen Antragsunterlagen;
Antragsprüfung;
Einleitung des Anhörverfahrens unter Beteiligung IHK, LRÄ insbesondere der unteren Verkehrsbehörden, der Fachverbände, des Amtes für Arbeitsschutz etc
Erteilung der Genehmigung mittels Bescheid, nach Eintritt der Rechtskraft werden die Genehmigungsurkunden ausgehändigt.
Zuständige Genehmigungsbehörde ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in deren Bezirk der Unternehmer seinen Sitz oder seine Niederlassung im Sinne des Handelsrechts hat.