Ausländerbeschäftigungsrecht
Straffung und Vereinfachung des Ausländerbeschäftigungsrechts
Zum 1. Juli 2013 ist die Verordnung zur Änderung des Ausländerbeschäftigungsrechts in Kraft getreten. Sie steuert die Zuwanderung ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die bereits in Deutschland lebenden Ausländerinnen und Ausländer zum Arbeitsmarkt zugelassen werden können.
Die wesentlichen Änderungen in Kürze dargestellt:
- Nichtakademische Fachkräfte
Mit § 6 BeschV (Ausbildungsberufe) wird erstmalig eine arbeitsmarktorientiert gesteuerte Zuwanderung nichtakademischer Fachkräfte zugelassen. Nach Mitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales soll zeitnah zum Inkrafttreten eine Positivliste der Berufe nach § 6 Absatz 2 Nr. 2 BeschV bekanntgegeben werden (siehe am Schluss).
- Uneingeschränkter Arbeitsmarktzugang bei humanitärem Aufenthaltstitel
Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Fünften Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes wird die Aufnahme jeder Beschäftigung erlaubt (§ 31 BeschV).
- Arbeitsmarktzugang für Geduldete und Asylbewerber
Nach vierjährigem Aufenthalt wird Geduldeten und Asylbewerbern der uneingeschränkte Arbeitsmarktzugang ermöglicht; die Aufnahme einer Berufsausbildung wird nach einem Jahr zustimmungsfrei ermöglicht (§ 32 BeschV).
- Arbeitsverbot für Geduldete
Die Neuregelung stellt klar, dass ein ausländerbehördliches Arbeitsverbot nach § 33 Absatz 1 Nr. 2 BeschV nur dann ausgesprochen werden kann, wenn das eigene persönliche Verhalten des Ausländers ursächlich dafür ist, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn aktuell nicht vollzogen werden können.
- Au-Pair-Beschäftigung
Das Höchstalter für Au-Pairs wird von 25 auf 27 Jahre angehoben und eine Ausnahme für Familien eingeführt, in denen Deutsch "nur" als Familiensprache (nicht aber als Muttersprache ) gesprochen wird (§ 12 BeschV).
Aktualisierung (November 2014)
Bislang galt, dass Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden kann, wenn sie sich seit einem Jahr erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. Diese Frist ist nunmehr auf drei Monate verkürzt worden.
Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung wird Ausländerinnen und Ausländern mit einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung ohne Vorrangprüfung erteilt, wenn sie sich seit 15 Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten.
Kontakt
Telefon | 99-2350 |
---|---|
Telefax | 99-1211 |
Adresse
Lange Straße 1a
27749 Delmenhorst
Öffnungszeiten
Persönliche Vorsprachen sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung (telefonisch oder per E-Mail) möglich.
Telefonisch erreichen Sie uns regelmäßig zu folgenden Zeiten:
- Montag: 14 bis 15 Uhr
- Dienstag bis Donnerstag: 11 bis 12 Uhr
Sollten Sie uns telefonisch nicht erreichen, schreiben Sie bitte direkt eine E-Mail mit Ihrem Anliegen und Ihrer Telefonnummer an auslaenderbehoerdedelmenhorstde.