Wer eine öffentliche Fläche beansprucht, damit Einschränkungen erzeugt und die Beanspruchung nicht überwiegend der Fortbewegung dient, übt Sondernutzung aus. Wer zum Beispiel Baustoffe lagert, ein Gerüst oder einen Container aufstellt, nutzt die Straße hauptsächlich für stationäre Arbeiten. Es handelt sich dann um eine Sondernutzung.
Für Sondernutzungen muss eine Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung beantragt werden, um eine sichere Verkehrsführung zu garantieren.
Eine besondere Form der Sondernutzung liegt vor, wenn Verkehrsbestimmungen nicht für die Allgemeinheit gleich, sondern für bestimmte, vorübergehende Zwecke für bestimmte Antragsteller, geregelt werden. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein vorübergehendes Haltverbot eingerichtet wird, um einen Umzug möglichst problemlos durchführen zu können.
In solchen oder ähnlichen Fällen muss ein Antrag auf Einrichtung einer vorübergehenden Haltverbot-Zone gestellt werden.
Bei der Beantragung einer vorübergehenden Haltverbot-Zone ist lediglich der ausgefüllte Antrag erforderlich.
Einrichtung einer Haltverbot-Zone: 40 Euro zuzüglich zwei Euro je beschildertem Längenmeter
Aufstellung von Containern: 20 Euro zuzüglich zwei Euro pro Tag der Sondernutzung (bei einer Standdauer von mehr als einer Woche zuzüglich 0,50 Euro pro Quadratmeter Standfläche pro Woche)
Aufstellung von Gerüsten oder ähnliche Sondernutzungen: 40 Euro zuzüglich zwei Euro pro Tag der Sondernutzung (bei einer Standdauer von mehr als einer Woche zuzüglich 0,50 Euro pro Quadratmeter Standfläche pro Woche)
Aufstellung von Bauzäunen, Lagerung von Baustoffen oder ähnliche Sondernutzungen: 40 Euro zuzüglich zwei Euro pro Tag der Sondernutzung (bei Stand- bzw. Lagerdauer von mehr als einer Woche zuzüglich 0,75 Euro pro Quadratmeter Standfläche pro Woche)
Eilzuschlag bei Bearbeitung innerhalb von drei Arbeitstagen: zehn Euro
Der Antrag auf eine vorübergehende Haltverbot-Zone muss mindestens eine Woche vorher gestellt werden. Die Beschilderung ist mindestens 72 Stunden vor dem Geltungsbeginn aufzustellen. Empfohlen wird, sich zudem rechtzeitig um die Beschilderung zu kümmern, da der Antragsteller für die Aufstellung selbst verantwortlich ist.
Für die Beantragung einer sonstigen Sondernutzung sollte wenigstens eine Woche Vorlauf eingeplant werden. Für größere Sondernutzungen kann auch eine längere Vorlaufzeit sinnvoll sein, da der Prüfaufwand entsprechend umfangreicher ist.
§ 45 Straßenverkehrsordnung (StVO)
§ 2 der Sondernutzungssatzung der Stadt Delmenhorst bzw. § 46 Absatz 1 Nr. 8 StVO
Für die Beschilderung eines vorübergehenden Haltverbotes dürfen nur Verkehrszeichen und Zusatzverkehrszeichen verwendet werden, die den gesetzlichen Ansprüchen entsprechen. Insbesondere Zusatzverkehrszeichen in Form von Pappe oder Papier sind nicht erlaubt.
Beachten Sie auch die Aufstellhöhe der Verkehrszeichen (vgl. Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen Teil A Nr. 2.1).
Weder vorübergehende Haltverbot-Bereiche noch Flächen, die zur Sondernutzung in Anspruch genommen werden, dürfen mit Hilfe von Gegenständen (zum Beispiel Stühlen oder Mülltonnen) oder Trassierbändern abgesperrt werden. Wenn Unfälle passieren, sind Sie bei der Haftung mindestens mitschuldig. Möglich sind auch strafrechtliche Konsequenzen wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr.