Sprungmarken

Fahrwegbestimmung von Gefahrguttransporten: Erteilung - Einzelfahrwegsbestimmung

Um während des Transports gefährlicher Güter größtmögliche Sicherheit zu gewähren, gelten für Gefahrguttransporte besondere Regelungen. Als gefährliche Güter werden Stoffe und Gegenstände bezeichnet, die während ihres Transports aufgrund ihrer Eigenschaften oder ihres Zustands eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen und/oder Leben und Gesundheit von Menschen sowie die Natur oder wichtige Gemeingüter schädigen können.

Für bestimmte gefährliche Güter ist eine Fahrwegbestimmung erforderlich. Grundsätzlich ist der Transport von diesen Gefahrgütern auf den Bundesautobahnen (außer einigen bestimmten Abschnitten) durchzuführen.

Für den Bereich außerhalb der Bundesautobahn bedarf der Transport einer Einzelfahrwegbestimmung der zuständigen Stelle. Diese wird für eine begrenzte oder unbegrenzte Zahl von Fahrten innerhalb einer bestimmten Zeit von höchstens drei Jahren erteilt.

Die Fahrwegbestimmung kann auch durch Allgemeinverfügung erfolgen. Beachten Sie hierzu bitte die weiteren Informationen in der Leistung „Fahrwegbestimmung von Gefahrguttransporten: Erteilung – Allgemeinverfügung“.

Die Zuständigkeit für die Allgemeinverfügung liegt beim Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. Die Zuständigkeit für die Einzelfahrwegbestimmung liegt beim Landkreis oder der kreisfreien Stadt.

Adresse

Stadthaus
Am Stadtwall 1
27749 Delmenhorst