Unterhaltsvorschuss
Alleinerziehende erziehen ihre Kinder meist unter erschwerten Bedingungen. Die Situation verschärft sich noch, wenn das Kind keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil erhält. Diese besondere Lebenssituation soll mit der Unterhaltsleistung nach dem seit 1. Januar 1980 geltenden Unterhaltsvorschussgesetz erleichtert werden.
Wer erhält Unterhaltsvorschuss?
Kinder, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen oder nicht ausreichenden Unterhalt oder Halbwaisenbezüge erhalten, können Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben.
Für einen Antrag auf Unterhaltsvorschuss wird ein gerichtliches Unterhaltsurteil gegen den anderen Elternteil nicht vorausgesetzt. Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, aber nicht leistungswillig, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen.
Höhe und Dauer der Leistung
Die Höhe der Unterhaltsleistung richtet sich bundesweit nach der "Düsseldorfer Tabelle". Für die Berechnung des Unterhaltsvorschussbetrages wird das für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeld in voller Höhe von der Unterhaltsleistung abgezogen.
Ab 1. Januar 2023 gelten folgende Unterhaltsvorschussbeträge:
- für Kinder bis unter sechs Jahre: 187 Euro monatlich
- für Kinder bis unter zwölf Jahre: 252 Euro monatlich
- für Kinder bis unter achtzehn Jahre: 338 Euro monatlich
Ab 1. Januar 2024 gelten folgende Unterhaltsvorschussbeträge:
- für Kinder bis unter sechs Jahre: 230 Euro monatlich
- für Kinder bis unter zwölf Jahre: 301 Euro monatlich
- für Kinder bis unter achtzehn Jahre: 395 Euro monatlich
Adresse
City-Center (CCD)
Lange Straße 1a
27749
Delmenhorst
Öffnungszeiten
Dienstag, Donnerstag und Freitag: 8.30 bis 12 Uhr
Dienstag und Donnerstag: 14 bis 16 Uhr
oder nach Vereinbarung
Unterlagen
- Geburtsurkunde des Kindes
- Personalausweis oder Reisepass bzw. Aufenthaltstitel
- Meldebestätigung bzw. Melderegisterauskunft
- Scheidungsurteil
- ggf. schriftliche Bestätigung des Getrenntlebens durch einen Rechtsanwalt
- ggf. Vaterschaftsanerkennungsurkunde oder Urteil über die Vaterschaftsfeststellung
- ggf. amtliche Festlegung über die Höhe der Unterhaltsverpflichtung (Unterhaltstitel)
- Einkunftsnachweise, wie z. B. Kindergeld, Halbwaisenrente, Unterhaltszahlungen
- vollständiger aktueller Leistungsbescheid des Jobcenters
Zusätzlich für Kinder ab 12 Jahre:
- Formular "Ergänzende Angaben zum Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) für Kinder ab 12 Jahren"
- Schulbescheinigung
- ggf. Ausbildungsvertrag und Nachweis über die Höhe der Ausbildungsvergütung
- Einkommensnachweise des betreuenden Elternteils
Sie können den Antrag auf Unterhaltsvorschuss herunterladen (Downloads / Links) und am PC ausfüllen. Dem unterschriebenen Antrag muss auch das unterschriebene Merkblatt beigefügt werden.
Gebühren
Es fallen keine Kosten an.
Fristen
Die Leistungen werden maximal für einen Monat rückwirkend gewährt. Unterhaltsvorschuss wird unter bestimmten Voraussetzungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt.
Hinweise
- Einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder zwischen 12 Jahren und der Vollendung des 18. Lebensjahres nur dann, wenn das Kind nicht auf SGB II Leistungen angewiesen ist oder wenn der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto erzielt.
- Der andere Elternteil muss den Unterhaltsvorschuss an die Unterhaltsvorschussstelle zurückzahlen. Falls der Unterhaltspflichtige nicht zahlt, kann die Unterhaltsvorschussstelle die Rückzahlung einklagen und vollstrecken.
Voraussetzungen
Folgende Voraussetzungen für die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss müssen erfüllt sein:
- Der Kindesunterhalt wird nicht oder nur unvollständig gezahlt.
- Ihr Kind hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
- Der Elternteil ist alleinerziehend (zum Beispiel auch verwitwet).
- Der Elternteil und das Kind müssen in einem Haushalt leben.
Ausländische Kinder haben den Anspruch nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln.
Formulare
Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) - (Niedersachsen)
Ergänzende Angaben zum Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) für Kinder ab 12 Jahren - (Niedersachsen)
Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) - gültig ab 1.1.2024 - (Niedersachsen)
Zuständige Organisationseinheit