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Unterhaltsvorschuss

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Alleinerziehende erziehen ihre Kinder meist unter erschwerten Bedingungen. Die Situation verschärft sich noch, wenn das Kind keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil erhält. Diese besondere Lebenssituation soll mit der Unterhaltsleistung nach dem seit 1. Januar 1980 geltenden Unterhaltsvorschussgesetz erleichtert werden.

Wer erhält Unterhaltsvorschuss?
Kinder, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen oder nicht ausreichenden Unterhalt oder Halbwaisenbezüge erhalten, können Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben.

Für einen Antrag auf Unterhaltsvorschuss wird ein gerichtliches Unterhaltsurteil gegen den anderen Elternteil nicht vorausgesetzt. Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, aber nicht leistungswillig, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen.

Höhe und Dauer der Leistung
Die Höhe der Unterhaltsleistung richtet sich bundesweit nach der "Düsseldorfer Tabelle". Für die Berechnung des Unterhaltsvorschussbetrages wird das für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeld in voller Höhe von der Unterhaltsleistung abgezogen.

Ab 1. Januar 2023 gelten folgende Unterhaltsvorschussbeträge:

  • für Kinder bis unter sechs Jahre: 187 Euro monatlich
  • für Kinder bis unter zwölf Jahre: 252 Euro monatlich
  • für Kinder bis unter achtzehn Jahre: 338 Euro monatlich

Ab 1. Januar 2024 gelten folgende Unterhaltsvorschussbeträge:

  • für Kinder bis unter sechs Jahre: 230 Euro monatlich
  • für Kinder bis unter zwölf Jahre: 301 Euro monatlich
  • für Kinder bis unter achtzehn Jahre: 395 Euro monatlich

Kontakt

Kontaktdaten
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Adresse

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Lange Straße 1a
27749 Delmenhorst

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Dienstag und Donnerstag: 14 bis 16 Uhr
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