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Unterhaltsheranziehung

Wer Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – 12.Teil – (früher: Sozialhilfe) erhält, hat in der Regel auch Verwandte oder Angehörige, die unterhaltsverpflichtet sind.

Die Unterhaltspflichtigen werden vom Sozialamt zu Unterhaltszahlungen herangezogen.


Sofern Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder betroffen sind, wird diese Aufgabe im Sachgebiet Unterhaltsvorschuss oder im Sachgebiet Beistandschaft bearbeitet.

Adresse

Siemershaus
Am Stadtwall 10
27749 Delmenhorst

Öffnungszeiten

Montag und Donnerstag: 8.30 bis 11 Uhr

und nach Vereinbarung