Wer ohne als Arzt bestallt zu sein die Heilkunde ausüben will, bedarf hierzu nach den Vorschriften des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) der Erlaubnis.
Dabei ist Ausübung der Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.
Zum Schutz der Bevölkerung vor Personen, die unerlaubt die Heilkunde ausüben, überwacht der Fachdienst Gesundheit diesen Bereich. Zu den wahrzunehmenden Aufgaben gehört auch die Überwachung der Tätigkeiten der Personen, die bereits eine Heilpraktikererlaubnis besitzen.
Bei hygienischen Problemfällen (zum Beispiel unsaubere Praxis) wird der Fachdienst gegenüber den Praxisinhabern im Rahmen der Hygieneüberwachung nach dem Infektionsschutzgesetz tätig.
Zuverlässigkeitsprobleme (zum Beispiel drogenabhängige Praxisinhaber) werden durch das Berufsrecht - Aberkennung der Berufserlaubnis bzw. der staatlichen Anerkennung - abgedeckt.
Eine „umfassende Medizinalaufsicht“ gibt es in Niedersachsen nicht.
Die zu früheren Zeiten bestehende Aufsicht über „sonstiges ärztliches Hilfspersonal“ zielte primär auf die Sicherstellung eines ausreichenden Angebotes an entsprechenden Kräften. Diese Regelung ist ersatzlos entfallen, da der Sicherstellungsauftrag zwischenzeitlich von den gesetzlichen Krankenversicherungen übernommen wurde. Diese übernahmen durch die Tätigkeit ihrer medizinischen Dienste auch Aufgaben der Berufsaufsicht. Weitere Aufsichtspflichten obliegen den jeweiligen Kammern.