Sprungmarken

Verkaufsoffene Sonntage - Erlaubnis

Unterlagen

Stellungnahme des Betriebsrats (wenn Betriebsrat vorhanden)

Gebühren

Da die Gebühren je nach Aufwand erhoben werden, erkundigen Sie sich bitte in der für Ihr Bundesland zuständigen Aufsichtsbehörde über anfallende Bearbeitungsgebühren. 

Die genauen Kosten werden im Nachgang der Bewilligung festgestellt.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Auslastung.

Fristen

Fristtyp: Genehmigungsfiktion

Keine Frist

Rechtsgrundlagen

§ 13 Absatz 1 Nr. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__13.html

§ 13 Absatz 2 (ArbZG)

https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__13.html

Hinweise

Keine

Voraussetzungen

Sie können den Antrag auf Bewilligung der Sonn- und Feiertagsarbeit nur stellen, wenn Sie Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sind.

Verfahrensablauf

Eine Ausnahme für die Sonn- und Feiertagsarbeit können Sie schriftlich oder online beantragen.

Wenn Sie die Ausnahme für die Sonn- und Feiertagsarbeit schriftlich beantragen wollen:

  • Füllen Sie das betreffende Antragsformular vollständig aus.
  • Senden Sie dieses an die örtlich zuständige Behörde, einschließlich der im Antrag aufgeführten Unterlagen.
  • Sind die erforderlichen Unterlagen bzw. Informationen für die Bearbeitung unvollständig, werden Sie von der Sachbearbeitung kontaktiert.
  • Sind die Voraussetzungen für die Bewilligung erfüllt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, andernfalls einen Ablehnungsbescheid.
  • Die örtlich zuständige Behörde wird Ihnen den Bescheid per E-Mail oder auf dem Postweg zusenden. 
  • Der Gebührenbescheid wird Ihnen in der Regel später zugestellt.

Wenn Sie die Ausnahme für die Sonn- und Feiertagsarbeit online beantragen möchten, sind die folgenden Schritte durchzuführen:

  • Aufruf des Online Dienstes
  • Füllen Sie die Felder des Online Dienstes vollständig aus und übersenden es an die örtlich zuständige Behörde für Arbeitsschutz, einschließlich der im Antrag aufgeführten Unterlagen und Nachweise.
  • Sind erforderliche Unterlagen bzw. Informationen für die Bearbeitung unvollständig, werden Sie von der Sachbearbeitung kontaktiert.
  • Die örtlich zuständige Behörde prüft den Antrag.
  • Sind die Voraussetzungen für die Bewilligung erfüllt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, andernfalls einen Ablehnungsbescheid.
  • Der Bescheid geht Ihnen per E-Mail oder auf dem Postweg zu. 
  • Der Gebührenbescheid wird Ihnen in der Regel später zugestellt.