Kfz außer Betrieb setzen (Abmeldung)
Seit dem 1. März 2007 wird zwischen vorübergehender und endgültiger Stilllegung nicht mehr unterschieden. Ein Fahrzeug hat entweder den Status "zugelassen" oder "außer Betrieb gesetzt".
Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplaketten dürfen mit den ungestempelten Kennzeichen in dem auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirk und im angrenzenden Bezirk am Tag der Außerbetriebsetzung bis längstens 24 Uhr durchgeführt werden. Dabei müssen die ungestempelten Kennzeichen am Fahrzeug angebracht sein. Bei der Fahrt muss der kürzeste Weg (ohne Umweg) genommen werden. Entsprechende Fahrten müssen von der Kfz-Haftpflichtversicherung abgedeckt sein.
Dies gilt nicht für Fahrzeuge, bei denen der Versicherungsschutz erloschen ist!
Seit Januar 2015 können Fahrzeuge auch online außer Betrieb gesetzt werden (siehe i-Kfz).
Informationen zum Thema i-Kfz erhalten Sie hier.
Achtung:
Durch die gesetzlichen Änderungen wird das Kennzeichen nach einer Außerbetriebsetzung innerhalb von ein paar Tagen wieder automatisch frei. Falls Sie das Kennzeichen saisonbedingt (zum Beispiel bei Krafträdern, Cabrios oder Wohnwagen) für eine Wiederzulassung des außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs oder für ein anderes Fahrzeug verwenden wollen, muss bei der Außerbetriebsetzung die Reservierung des Kennzeichens beantragt werden. Durch die Reservierung bleibt das Kennzeichen ein Jahr erhalten, solange das außer Betrieb gesetzte Fahrzeug nicht umgeschrieben wird; für die Nutzung eines anderen Fahrzeugs wird das Kennzeichen für zwei Monate reserviert. Die Gebühr für die Reservierung beträgt 2,60 Euro und wird bei der Wiederzulassung erhoben.
Adresse
Lange Straße 1a
27749 Delmenhorst
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag: 8 bis 12 Uhr
Dienstag: 14 bis 16 Uhr
Donnerstag: 14 bis 17 Uhr
Unterlagen
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Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
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das bisherige/die bisherigen gestempelten Kennzeichenschilder (wird ein oder werden beide Kennzeichenschild(er) bereits entstempelt vorgelegt, wird das Kennzeichen 10 Jahre gesperrt; einzige Ausnahme: die Entstempelung erfolgte nachweislich durch die Polizei oder den Vollzugsdienst)
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bei Wechselkennzeichen der fahrzeugbezogene Teil mit der Stempelplakette; wenn beide Fahrzeuge gleichzeitig außer Betrieb gesetzt werden sollen oder das einzige noch verbliebene Fahrzeug außer Betrieb gesetzt werden soll, dann auch die gemeinsamen Kennzeichenteile
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formlose Verbleibserklärung bzw. Verwertungsnachweis (bei Entsorgung von PKWs und Klein-LKWs bis 3,5 Tonnen Gesamtgewicht im Ausland bzw. deren Verwertung im Inland)
Gebühren
- 16,80 Euro
Rechtsgrundlagen
§ 16 Absatz 1 FZV
1. Abschnitt Ziffer 2 und 2. Abschnitt Ziffer 2 GebOSt