Kfz: 100 km/h-Zulassung für Kombinationen
Die Zulassung für eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf Autobahnen und Kraftfahrtstraßen ist möglich
- - für Personenkraftwagen mit Anhänger (Kombination),
- - für sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t mit Anhänger (Kombination) und
- - für Kraftomnibus-Anhänger-Kombinationen, wenn der Kraftomnibus mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t als Zugfahrzeug eine Tempo-100 km/h-Zulassung nach § 18 Abs. 5 Nr. 3 Straßenverkehrs-Ordnung(StVO) - hat.
Adresse
Lange Straße 1a
27749 Delmenhorst
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag: 8 bis 12 Uhr
Dienstag: 14 bis 16 Uhr
Donnerstag: 14 bis 17 Uhr
Unterlagen
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Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) des Anhängers
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Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) des Zugfahrzeuges, wenn dieses nachträglich mit einem fahrdynamischen Stabilitätssystem ausgerüstet worden ist
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Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen/Prüfers (zum Beispiel TÜV, Dekra, GTÜ) über die Erfüllung der technischen Voraussetzungen oder Bestätigung des Herstellers
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Sind Sie noch im Besitz der alten Fahrzeugpapiere (Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein), sind diese vorzulegen, da dann eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II ausgestellt wird
Gebühren
Die Gebühr liegt zwischen 11,70 und 15,60 Euro (bei einer eventuellen Übersendung der Zulassungsbescheinigung Teil II an die Bank erhöht sich die Gebühr um 10,20 Euro).
Rechtsgrundlagen
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Verfahrensablauf
Der Anhänger ist zunächst bei einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer oder einem Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation vorzuführen. Dort wird geprüft, ob Ihr Anhänger die technischen Voraussetzungen für diese Geschwindigkeit erfüllt. Ist dies der Fall, erhalten Sie eine Bestätigung für die Zulassungsbehörde.
Bevor Sie beim Sachverständigen vorsprechen, wenden Sie sich bitte an den Hersteller Ihres Anhängers; evtl. ist eine Zulassung für Tempo 100 km/h schon vorhanden.
Eine persönliche Vorsprache ist erforderlich. Sie kann auch von einer bevollmächtigten Person vorgenommen werden.