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Kfz-Zulassung: Neufahrzeug aus einem EU-Land

Zulassungen können nur auf den Wohnort (bei mehreren Wohnungen der Hauptwohnsitz) bzw. den Firmensitz/die Niederlassung des Antragstellers erfolgen. Eine Zulassung als Firmenfahrzeug ist nur möglich, wenn die Firma im Handelsregister eingetragen ist.

Ab September 2017 wird die bisherige Testprozedur zur Abgasmessung NEFZ (Neuer europäischer Fahrzyklus) für neu erteilte Typgenehmigungen (Neufahrzeuge Pkw und leichte Nutzfahrzeuge der Klassen M1 und N1) auf das neue Messverfahren WLTP (Worldwide Harmonized Light-Duty Vehicles Test Procedure) umgestellt. Diese neuen fahrzeugspezifischen Werte stehen nur im COC-Dokument und müssen bei jeder Zulassung eines neuen Fahrzeugs erfasst werden. Daher ist bei Neuzulassungen der Fahrzeugklassen M1 und N1 die Vorlage des COC-Dokuments erforderlich! Falls WLTP-Daten erfasst werden müssen, erhöht sich die Gebühr für die Zulassung um 15,30 Euro.

Achten Sie bitte darauf, dass Ihnen eine eventuell bereits ausgestellte ausländische Zulassungsbescheinigung (ohne Haltereintrag) sowie die EG-Übereinstimmungsbescheinigung über die erteilte Typgenehmigung (COC) ausgehändigt werden.

Wenn bisher keine Zulassungsbescheinigung ausgestellt wurde, ist das Fahrzeug bei der Zulassungsbehörde zur Identitätsprüfung vorzuführen. Alternativ reicht auch eine Identitätsbescheinigung des Fachhändlers aus, der das Fahrzeug verkauft hat.

Achtung
Ist in der Zulassungsbescheinigung bereits ein Halter eingetragen und steht im Feld "B" (Datum der Erstzulassung) ein Datum, ist das Fahrzeug bereits zugelassen. In der vorzulegenden Rechnung muss erkennbar sein, dass es sich um ein Neufahrzeug handelt (vorrangig gilt aber der Eintrag in der ausländischen Zulassungsbescheinigung).

Adresse

City-Center (CCD)
Lange Straße 1a
27749 Delmenhorst

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag: 8 bis 12 Uhr
Dienstag: 14 bis 16 Uhr
Donnerstag: 14 bis 17 Uhr