Ablauf
Erforderlich ist Ihre schriftliche oder persönliche Mitteilung an die Zulassungsbehörde. Wichtig ist, dass der Käufer den Empfang der Zulassungsbescheinigung Teil I + II und der Kennzeichenschilder schriftlich bestätigt. Es ist empfehlenswert, die Angaben des Käufers/der Käuferin anhand von Personalausweis oder Reisepass zu überprüfen und über den Verkauf des Fahrzeugs einen schriftlichen Kaufvertrag zu schließen. Sie sind auch nach dem Verkauf noch der bei der Zulassungsbehörde eingetragene Halter/in. Dies gilt solange, bis Ihr Fahrzeug außer Betrieb gesetzt (abgemeldet) oder umgeschrieben wurde.
Vor dem Verkauf sollten Sie das Fahrzeug außer Betrieb setzen lassen (abmelden), damit Ihre Halterpflichten (Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, Kraftfahrzeugsteuer) beendet sind. Die Pflicht zur Zahlung der Kfz-Steuer wird durch die Verkaufsmitteilung nicht beendet. Falls Sie Ihr Fahrzeug nicht außer Betrieb setzen lassen, hat der Käufer/die Käuferin die Möglichkeit, das Kennzeichen zu übernehmen.
Montag bis Freitag: 8 bis 12 Uhr
Dienstag: 14 bis 16 Uhr
Donnerstag: 14 bis 17 Uhr
Die Mitteilung an die Zulassungsbehörde muss enthalten:
Die Veräußerung eines Fahrzeuges muss unverzüglich der Zulassungsbehörde schriftlich angezeigt werden.
§ 13 Absatz 4 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Mitteilungspflichten bei Änderungen)
Erforderlich ist Ihre schriftliche oder persönlich Mitteilung an die zuständige Stelle.
Wichtig ist, dass die Käuferin/der Käufer den Empfang der unten genannten Unterlagen schriftlich bestätigt. Es ist empfehlenswert, die Angaben der Käuferin/des Käufers anhand von Personalausweis oder Reisepass zu überprüfen. Sie bleiben auch nach dem Verkauf bei der zuständigen Stelle als eingetragene Halterin/eingetragener Halter registriert. Dies gilt solange, bis Ihr Fahrzeug abgemeldet oder umgeschrieben wurde.
Vor dem Verkauf sollten Sie das Fahrzeug außer Betrieb setzen lassen (abmelden), damit Ihre Halterpflichten (Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, Kraftfahrzeugsteuer) beendet sind. Die Pflicht zur Zahlung der Kfz-Steuer wird durch die Verkaufsmitteilung NICHT beendet.