Kfz-Verkauf - Anzeigepflicht
Ablauf
Erforderlich ist Ihre schriftliche oder persönliche Mitteilung an die Zulassungsbehörde. Wichtig ist, dass der Käufer den Empfang der Zulassungsbescheinigung Teil I + II und der Kennzeichenschilder schriftlich bestätigt. Es ist empfehlenswert, die Angaben des Käufers/der Käuferin anhand von Personalausweis oder Reisepass zu überprüfen und über den Verkauf des Fahrzeugs einen schriftlichen Kaufvertrag zu schließen. Sie sind auch nach dem Verkauf noch der bei der Zulassungsbehörde eingetragene Halter/in. Dies gilt solange, bis Ihr Fahrzeug außer Betrieb gesetzt (abgemeldet) oder umgeschrieben wurde.
Vor dem Verkauf sollten Sie das Fahrzeug außer Betrieb setzen lassen (abmelden), damit Ihre Halterpflichten (Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, Kraftfahrzeugsteuer) beendet sind. Die Pflicht zur Zahlung der Kfz-Steuer wird durch die Verkaufsmitteilung nicht beendet. Falls Sie Ihr Fahrzeug nicht außer Betrieb setzen lassen, hat der Käufer/die Käuferin die Möglichkeit, das Kennzeichen zu übernehmen.
Adresse
Lange Straße 1a
27749 Delmenhorst
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag: 8 bis 12 Uhr
Dienstag: 14 bis 16 Uhr
Donnerstag: 14 bis 17 Uhr
Unterlagen
Die Mitteilung an die Zulassungsbehörde muss enthalten:
- Name und Anschrift des Käufers
- Datum der Übergabe
- Empfangsbestätigung des Käufers über die Aushändigung folgender Fahrzeugunterlagen:
- Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Fahrzeugbrief)
- Kennzeichenschilder
- Untersuchungsbericht über die letzte Hauptuntersuchung (HU)
Gebühren
- Gebühr: Gebührenfrei.
Fristen
Die Veräußerung eines Fahrzeuges muss unverzüglich der Zulassungsbehörde schriftlich angezeigt werden.
Rechtsgrundlagen
§ 13 Absatz 4 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Mitteilungspflichten bei Änderungen)
Verfahrensablauf
Erforderlich ist Ihre schriftliche oder persönlich Mitteilung an die zuständige Stelle.
Wichtig ist, dass die Käuferin/der Käufer den Empfang der unten genannten Unterlagen schriftlich bestätigt. Es ist empfehlenswert, die Angaben der Käuferin/des Käufers anhand von Personalausweis oder Reisepass zu überprüfen. Sie bleiben auch nach dem Verkauf bei der zuständigen Stelle als eingetragene Halterin/eingetragener Halter registriert. Dies gilt solange, bis Ihr Fahrzeug abgemeldet oder umgeschrieben wurde.
Vor dem Verkauf sollten Sie das Fahrzeug außer Betrieb setzen lassen (abmelden), damit Ihre Halterpflichten (Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, Kraftfahrzeugsteuer) beendet sind. Die Pflicht zur Zahlung der Kfz-Steuer wird durch die Verkaufsmitteilung NICHT beendet.