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Geburten, Geburtsanmeldung

Innerhalb einer Woche muss jede Geburt innerhalb des Delmenhorster Stadtgebietes beim Standesamt Delmenhorst angezeigt werden.

Wenn Ihr Kind in einem Delmenhorster Krankenhaus geboren wird, übernimmt dieses die Anmeldung der Geburt. Sie können die benötigten Unterlagen direkt mit ins Krankenhaus nehmen, sodass diese gemeinsam mit der Geburtsanzeige an das Standesamt geschickt werden.

Um Ihnen vorab die Entscheidung für einen Vornamen für Ihr Kind zu erleichtern, haben wir die Delmenhorster Top Ten der Vornamen für Sie zusammengestellt.

Hier noch ein paar grundsätzliche Informationen zur Namensgebung:

Vorname

Ein Vorname soll erkennen lassen, um welches Geschlecht es sich handelt. Bei einem nicht eindeutigen Vornamen sollte dem Kind noch ein weiterer, geschlechtsbestimmender Vorname erteilt werden. Werden zwei Vornamen mit einem Bindestrich verbunden, so gelten sie als ein Name. Setzen Sie deshalb den Bindestrich zwischen die Vornamen, wenn Sie dies beabsichtigen.

Falls Sie für Ihr Kind einen eher unbekannten Vornamen wünschen, so können Sie sich hierzu gerne von uns beraten lassen.

Nach Beurkundung des Vornamens kann dieser nicht mehr geändert werden.

Familienname nach deutschen Recht

Das Kind erhält bei verheirateten Eltern, die einen gemeinsamen Ehenamen führen, diesen Namen als Geburtsnamen. Führen die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen, so können Sie innerhalb eines Monats bestimmen, ob das Kind den Familiennamen des Vaters oder der Mutter erhält. Diese Bestimmung ist dann auch für alle weiteren Kinder bindend.

Bei nicht verheirateten Eltern erhält das Kind den Familiennamen der Mutter, den sie zum Zeitpunkt der Geburt trägt, als Geburtsnamen.

Sollten die Eltern beabsichtigen, in den nächsten Jahren die Ehe zu schließen und bestimmen sie anschließend einen Ehenamen, so erstreckt sich dieser auf Kinder, die das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, automatisch. Ältere Kinder können sich der Namensänderung anschließen.

Weiterhin besteht die Möglichkeit, dem Kind auch ohne Eheschließung den Namen des Vaters zu erteilen. Dieser muss die Vaterschaft anerkannt haben und sich damit einverstanden erklären, dass das Kind seinen Namen trägt. Sie müssen dies jedoch nicht schon zum Zeitpunkt der ersten Beurkundung entscheiden. Sie sollten bei Ihrer Überlegung berücksichtigen, dass eine Namenserteilung unter keinen Umständen rückgängig gemacht werden kann. Zur Namenserteilung müssen beide Elternteile gemeinsam vorsprechen und ihren Ausweis (Personalausweis oder Reisepass) vorlegen. Ist das Kind älter als sieben, aber unter 18 Jahre alt, sollte es auch anwesend sein. Ab Vollendung des siebten Lebensjahres kann es die Erklärung selbst unterschreiben, der gesetzliche Vertreter kann aber auch für das Kind erklären. Ist das Kind zwischen 14 und 17 Jahre alt, muss es selbst einwilligen. Die Erklärung kostet 25 Euro.

Haben die nicht miteinander verheirateten Eltern bereits das gemeinsame Sorgerecht beim Jugendamt erklärt, so können sie ohne Namenserteilung - zum Beispiel auf der Vornamensanzeige im Krankenhaus - einen ihrer Familiennamen zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen. Auch diese Bestimmung gilt für alle weiteren Kinder mit gemeinsamen Sorgerecht.

Findet die Eheschließung der Eltern oder die Erklärung zur gemeinsamen Sorge nach der Geburtsbeurkundung statt und führen die Eltern weiterhin getrennte Familiennamen, so kann der Familienname des Kindes nur innerhalb von drei Monaten nach der Begründung der gemeinsamen Sorge neu bestimmt werden.

Familienname nach ausländischem Recht

Ist ein Elternteil oder sind beide Elternteile ausländische Staatsangehörige, so können die Eltern festlegen, dass das Kind den Familiennamen nach dem Heimatrecht eines Elternteils erhält. Wenn mindestens ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, so kann auch das deutsche Namensrecht gewählt werden. Für ein Kind ausländischer Eltern, das mit der Geburt automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, ist in der Regel das deutsche Namensrecht anzuwenden.

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