Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis
Inhaber einer gültigen ausländischen Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland für die Dauer von 6 Monaten Kraftfahrzeuge führen, wenn sie einen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland haben. Wenn weiterhin ein Kraftfahrzeug in Deutschland geführt werden soll, ist eine Umschreibung der Fahrberechtigung in eine deutsche Fahrerlaubnis erforderlich.
EU- oder EWR-Fahrerlaubnisse harmonisierter Fahrerlaubnisklassen bedürfen grundsätzlich keiner Umschreibung, sofern es sich nicht um befristete Fahrerlaubnisse handelt.
Adresse
City-Center (CCD)
Lange Straße 1a
27749
Delmenhorst
Öffnungszeiten
Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag: 8 bis 12 Uhr
Dienstag: 14 bis 16 Uhr
Donnerstag: 14 bis 18 Uhr
Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- ein Lichtbild (biometrisch), das den Bestimmungen der Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2007, 2386) entspricht
- gültiger ausländischer Führerschein im Original mit Übersetzung. Die Übersetzung muss von einem Berufskonsularbeamten oder Honorarkonsul der Bundesrepublik Deutschland im Ausstellungsstaat, einem international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder einer vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmten Stelle gefertigt sein. Die Übersetzung ist nur erforderlich, wenn der ausländische Führerschein nicht aus einem EU-/EWR-Staat ist.
Alle weiteren Antragsunterlagen richten sich nach der umzustellenden Fahrerlaubnisklasse und dem Staat, welcher die Fahrerlaubnis erteilt hat. Genauere Auskünfte erteilt Ihre zuständige Fahrerlaubnisbehörde.
Gebühren
43,90 bis 44,70 Euro
Zahlungsart
Bar oder mit EC-Karte
Fristen
Die Bearbeitungszeit beträgt etwa vier bis sechs Wochen (vorausgesetzt alle Antragsunterlagen wurden eingereicht).
Rechtsgrundlagen
§ 30 und 31 Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
Hinweise
Die ausländische Fahrerlaubnis ist bei Antragstellung zwecks Überprüfung abzugeben. Bei der Umschreibung einer ausländischen Fahrberechtigung aus einem nicht EU-Staat wird häufig eine theoretische und/oder praktische Prüfung gefordert (siehe hierzu Anlage 11 zu § 31 FeV).
Zuständige Organisationseinheit