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Flüchtlinge mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung

Wohnsitzauflagen und räumliche Beschränkungen

Am 1. Januar 2015 ist das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern in Kraft getreten.

Die räumliche Beschränkung erlischt danach, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält.

Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, ist verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage).

Soweit die Ausländerbehörde nichts anderes angeordnet hat, ist das der Wohnort, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat.

Für Asylbewerber erlischt die räumliche Beschränkung ebenfalls, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält.

Ein Ausländer, der nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, und dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, wird durch das Asylverfahrensgesetz verpflichtet, an dem in der Verteilentscheidung nach § 50 Absatz 4 Asylverfahrensgesetz genannten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage).

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Lange Straße 1a
27749 Delmenhorst

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