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Haltung gefährlicher Hunde

Alle Bundesländer haben Gesetze bzw. Verordnungen zur Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren erlassen. Da die Gefahrenabwehr in die Kompetenz der Länder fällt, sind die Regelungen unterschiedlich. Zum Teil unterliegen die Hunde aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten, als gefährlich eingeschätzten Rasse bestimmten Restriktionen (wie z. B. einer Anlein- oder Maulkorbpflicht außerhalb der Privatwohnung oder eines ausbruchsicheren Grundstücks), teilweise werden auffällig gewordene Hunde - unabhängig von ihrer Rasse - entsprechend reglementiert.

Wer einen als gefährlich eingestuften Hund hält oder halten möchte, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Diese ist unverzüglich nach Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes oder Anschaffung eines solchen Hundes zu beantragen.

Weitere Informationen

Adresse

Stadthaus II
Hans-Böckler-Platz 16
27749 Delmenhorst

Öffnungszeiten

Termine nach Vereinbarung