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Verpflichtungserklärung für Besuchseinladung

Besucher, die für die Einreise nach Deutschland visumspflichtig sind, können von der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft) aufgefordert werden, eine Besuchseinladung und/oder eine Verpflichtungserklärung einzureichen.

Während die Besuchseinladung formlos von Ihnen in einem Brief verfasst werden kann, handelt es sich bei der Verpflichtungserklärung um ein bundeseinheitliches Formblatt, was Sie bei Vorliegen der unten genannten Voraussetzungen bei der Ausländerbehörde erhalten können.

Bei der Beantragung eines Visums sind Unterlagen vorzulegen, aus denen die deutsche Auslandsvertretung erkennen kann, dass ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat vorhanden sind.

Dieser Nachweis kann auch durch die Vorlage einer Verpflichtungserklärung von einem in Deutschland lebenden Gastgeber geführt werden.

Mit der Verpflichtungserklärung werden

  • die Kosten des Lebensunterhaltes (einschließlich der Erstattung aller öffentlichen Mittel, die evtl. für den Lebensunterhalt, die Versorgung mit Wohnraum, die Versorgung im Krankheits- oder Pflegefall aufgewendet werden müssen) und
  • die Kosten der Ausreise (einschließlich Flugticket, auch Kosten einer evtl. zwangsweisen Abschiebung bis zum ausländischen Zielort, Begleiterkosten, Verpflegungskosten, Kosten einer Haftunterbringung usw.)

vom Beginn der Gültigkeit des Visums bis zur Beendigung des Aufenthalts oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck sichergestellt. Das heißt, dass staatliche Stellen von dem Verpflichtungsgeber eventuelle Kosten einfordern.

Die Verpflichtungserklärung ist auf einem bundeseinheitlichen Formular abzugeben.

Voraussetzungen

  • Eine Verpflichtungserklärung kann nur dann die Voraussetzung des gesicherten Lebensunterhalts erfüllen, wenn der sich Verpflichtende die übernommene Verpflichtung aus eigenem Einkommen oder sonstigen eigenen Mitteln im Bundesgebiet bestreiten kann.
  • Die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit hat sich auf die Anzahl der Familienmitglieder des sich Verpflichtenden, denen er Unterhalt gewährt, und auf die Anzahl der Ausländer, die eingeladen werden, zu beziehen.
  • Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit sind insbesondere die Pfändungsfreigrenzen nach den §§ 850 ff. ZPO zu berücksichtigen, weil auf Einkommen unterhalb dieser Freigrenzen bei der Vollstreckung von Verpflichtungen nach § 68 AufenthG nicht zugegriffen werden kann.
  • Zu berücksichtigen sind dabei auch bestehende gesetzliche Unterhaltspflichten (§ 850c Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 3 ZPO i. V. m. der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung.
  • Diese Vorgänge können nur nach vorheriger Terminabsprache bearbeitet werden.

    Bitte beachten Sie die Visabestimmungen.

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