Kfz-Zulassungsbescheinigung - Verlust
Bei Verlust oder Diebstahl der Zulassungsbescheinigung Teil I und/oder Teil II wird von der Zulassungsbehörde jeweils eine neue Zulassungsbescheinigung ausgestellt. Sind noch Dokumente der alten Form vorhanden (Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein), wird immer eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II ausgestellt.
Wurde das Dokument gestohlen, erstatten Sie bitte eine Anzeige bei der Polizei.
Adresse
Lange Straße 1a
27749 Delmenhorst
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag: 8 bis 12 Uhr
Dienstag: 14 bis 16 Uhr
Donnerstag: 14 bis 17 Uhr
Unterlagen
Bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil I (alt: Fahrzeugschein):
- alter Fahrzeugbrief (da dann auch eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt werden muss)
- Verlusterklärung
- Original-Prüfbericht der letzten gültigen Hauptuntersuchung (entfällt bei Fahrzeugen, deren erste Hauptuntersuchung noch nicht fällig war)
- Personalausweis oder Reisepass
- bei Erledigung durch Dritte: formlose, schriftliche Vollmacht des Halters und Personalausweis der bevollmächtigten Person
Bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II (alt: Fahrzeugbrief):
- Zulassungsbescheinigung Teil I (alt: Fahrzeugschein)
- eidesstattliche Versicherung über den Verlust
- Personalausweis oder Reisepass
- ggf. Bescheinigung des Bevollmächtigten (z. B. Autohaus), dass die Zulassungsbescheinigung Teil II/ der Fahrzeugbrief inzwischen an den Halter ausgehändigt wurde, sofern die Zulassungsbescheinigung Teil II/ der Fahrzeugbrief bei der Zulassung nicht persönlich an den Halter ausgehändigt wurde
- ggf. Registriernummer/Tagebuchnummer der Polizei, sofern es sich um einen Diebstahl handelt
Gebühren
- bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil I: ab 11,40 Euro
- bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II: ab 60,60 Euro
Fristen
Die Zulassungsbescheinigung Teil II/ der Fahrzeugbrief wird vom Kraftfahrtbundesamt aufgeboten und im Verkehrsblatt veröffentlicht. Erst nach Abschluss des Aufbietungsverfahrens (Dauer: 17 Tage) kann die neue Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt und ausgehändigt werden. Auch eine Zulassung ist dann erst möglich.
Rechtsgrundlagen
§§ 11, 12 FZV
1. Abschnitt Ziffer 2 und 2. Abschnitt Ziffer 2 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Hinweise
Bei Verlust bzw. Diebstahl der Zulassungsbescheinigung Teil II ist eine Bevollmächtigung nicht möglich. Der eingetragene Halter muss persönlich bei der Zulassungsbehörde erscheinen, um die eidesstattliche Versicherung abzugeben.