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Vorbeugender Brandschutz

Die Aufgaben der Abteilung „Vorbeugender Brandschutz“ der Berufsfeuerwehr Delmenhorst gliedert sich in die Brandverhütungsschau, die gutachterliche Stellungnahme im Genehmigungsverfahren und die Löschwasserversorgung.

1. Die Brandverhütungsschau 

Bestehende baulichen Anlagen, die entsprechend § 27 NBrandSchG brandschaupflichtig sind, werden in regelmäßigen Zeitabständen unter den Gesichtspunkten der Gefahrenabwehr von der Brandschutzdienststelle besichtigt. In erster Linie stehen dabei Mängel im Vordergrund, die zu einer Brandgefahr führen können, die die Rettung von Menschen gefährden oder die wirksame Löscharbeiten behindern können. Die Brandschutzdienststelle führt die Brandverhütungsschau in eigener Zuständigkeit und nach eigenem Ermessen durch. Die Termine zur Brandverhütungsschau werden in der Regel rechtzeitig bei der Eigentümerin oder dem Eigentümer beziehungsweise der bevollmächtigten Vertretung bekannt gegeben. Seitens des Eigentümers beziehungsweise der Eigentümerin besteht die Verpflichtung, die Durchführung der Brandverhütungsschau zu ermöglichen. Sind Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr erforderlich, hat die Eigentümerin oder der Eigentümer dafür zu sorgen, dass eine autorisierte Person während der Begehung zur Umsetzung zur Verfügung steht.

Äußert eine Eigentümerin oder ein Eigentümer den Wunsch zur Durchführung einer Brandverhütungsschau, kann die Brandschutzdienststelle diesen Auftrag, nach eigener inhaltlicher und zeitlicher Abwägung, annehmen oder ablehnen. Sofern die Eigentümerin oder der Eigentümer Fragen oder Bedenken zum Brandschutz hat, entbindet weder die Anfrage noch eine Mitteilungen an die Brandschutzdienststelle die Eigentümerin oder der Eigentümer von der Verpflichtung, alle notwendigen Maßnahmen zur Sicherstellung des Brandschutzes zu veranlassen. Zur fachlichen Beratung stehen dazu private Brandschutzsachverständige sowie Fachunternehmen zur Verfügung.

Bei Fragen zur Brandverhütungsschau in der Stadt Delmenhorst wenden Sie sich bitte an die Brandschutzprüferin Frau Britta Kaiser.

2. Die gutachterliche Stellungnahme im Genehmigungsverfahren

Bei Neubauvorhaben oder Nutzungsänderungen ist die Brandschutzdienststelle als Fachbehörde im Genehmigungsverfahren beteiligt und berät den Antragsteller mit seinem Architekten und Brandschutzsachverständigen besonders hinsichtlich der regionalen brandschutztechnischen Erfordernissen. Dazu zählen unter anderem:

  • Bemessung der Löschwasserobjektversorgung und Sonderlöschmittel
  • Bemessung der Löschwasserrückhaltung
  • Personenrettung über das Rettungsgerät der Feuerwehr
  • Feuerwehrpläne und Feuerwehrlaufkarten
  • Leistungsfähigkeit der Feuerwehr Delmenhorst für die Risikobetrachtung
  • Flächen für die Feuerwehr
  • Abstimmung aller Konzepte für sicherheitstechnische Anlagen in Bezug auf die Anordnung der Feuerwehrbedien- und Auslöseeinrichtungen sowie notwendige Kennzeichnungen, Brandschutztechnische Anlagen und Einrichtungen für die Feuerwehr 

Bei Fragen zur Stellungnahme im Genehmigungsverfahren in der Stadt Delmenhorst wenden Sie sich bitte an Herrn Volker Sermond.

3. Die Löschwassergrundversorgung

Die Kommune ist für die Sicherstellung der Löschwassergrundversorgung gemäß NBrandSchG zuständig. Gegenüber Antragstellern und Genehmigungsbehörden besteht seitens der Berufsfeuerwehr Delmenhorst über die jeweils zur Verfügung stehenden Löschwasserentnahmestellen und Löschwassermengen laut NBrandSchG keine Auskunftspflicht.

Von Bauantragstellern können im Zuge des Genehmigungsverfahrens Nachweise hinsichtlich der Hydrantenstandorte einschließlich der zur Verfügung stehenden Löschwassermengen aus den Hydranten bei dem jeweils zuständigen Trinkwasserversorgungsunternehmen (SWD oder OOWV) kostenpflichtig angefragt werden.

Anfragen und Mängelmitteilungen zu Hydranten sind an die Trinkwasserversorgungs- unternehmen zu richten.

Anfragen und Mängelmitteilungen zu Löschwasserbrunnen der Stadt Delmenhorst sind an die Berufsfeuerwehr Delmenhorst zu richten.

Weitere Ansprechpartner im vorbeugenden Brandschutz

Fragen des vorbeugenden Brandschutzes, die die Landesbauordnung oder die Baugenehmigung betreffen, sind an den Fachdienst Bauordnung zu richten.

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