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Bildungs- & Teilhabepaket

Bild: Helene Souza/Pixelio.de

Finanzielle Unterstützung, unter anderem für Klassenfahrten, Nachhilfestunden oder Schulranzen: Wer Bürgergeld, Sozialhilfe, Wohngeld oder Kinderzuschlag erhält oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz anspruchsberechtigt ist, kann Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket in Anspruch nehmen.

Im Familien- und Kinderservicebüro werden die Anträge für Empfänger von Wohngeld, Kinderzuschlag und von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und dem Sozialgesetzbuch XII bearbeitet. Empfänger von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II und Familien ohne Leistungsbezug aber mit geringem Einkommen stellen ihren Antrag beim Jobcenter.

Anspruchsberechtigt sind Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn noch die Schule besucht wird und keine Ausbildungsvergütung gezahlt wird. Ausnahme: Die Leistungen zur Teilhabe werden nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt.

Die Leistungen werden, mit Ausnahme des Schulbedarfs und der Kosten für die Schülerbeförderung, als Sachleistungen erbracht, entweder durch Ausstellung von Gutscheinen oder Kostenübernahmeerklärungen.

Im Bildungs- und Teilhabepaket sind die folgenden Leistungen enthalten:

Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf

Schüler sollen mit angemessener Ausstattung die Schule besuchen können. Die Auszahlung des Geldes erfolgt auf Ihr Konto in zwei Raten. Zum 1. August eines Jahres erhalten Sie die erste Rate und zum 1. Februar eines Jahres die zweite Rate. Es erfolgt eine jährliche Erhöhung des Betrages.

Empfänger von Bürgergeld brauchen dafür keinen Antrag zu stellen, alle anderen Leistungsempfänger müssen die Leistung im Familien- und Kinderservicebüro beantragen.

Ein- und mehrtägige Ausflüge

Die Kosten für ein- oder mehrtägige Ausflüge mit der Kindertagesstätte oder der Schule werden in voller Höhe übernommen. Vor Reiseantritt muss eine Bestätigung der Schule bzw. Kindertageseinrichtung über Art, Dauer, Reiseziel und Kosten des Ausflugs bzw. der mehrtägigen Fahrt inkl. der Bankverbindung des Zahlungsempfängers beim Familien- und Kinderservicebüro eingereicht werden. Ein gesonderter Antrag muss nicht gestellt werden. Nach positiver Prüfung erhalten Sie eine Bewilligung über die Übernahme der Kosten. Die Abrechnung erfolgt direkt mit der Schule oder Kindertagesstätte. 

Bereits vom Familien- und Kinderservice bezahlte Leistungen müssen zurückgezahlt werden, wenn das Kind nicht an dem Tagesausflug oder der Klassen-/Kitafahrt teilnimmt.

Schülerbeförderung

Die Kosten für die Fahrt zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungszweiges werden übernommen, wenn die Nutzung von Bahn und Bus erforderlich ist und kein Dritter die Fahrtkosten übernimmt. 

Dies gilt für Schülerinnen und Schüler ab dem Schuljahrgang 11, dessen kürzester Weg zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs mehr als 4 Kilometer beträgt.

Ausgenommen davon sind Schülerinnen und Schüler

  • der 11. und 12. Schuljahrgänge im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung der Förderschulen,
  • der Berufseinstiegsschule,
  • der ersten Klasse von Berufsfachschulen, soweit die Schülerinnen und Schüler diese ohne Sekundarabschluss I - Realschulabschluss – besuchen.

Wenn Sie sich die Schülerbeförderungskosten erstatten lassen möchten, zeigen Sie dies bitte im Vorfeld beim Familien- und Kinderservicebüro an. Bitte legen Sie dabei eine aktuelle Schulbescheinigung vor. Einen gesonderten Antrag müssen Sie nicht stellen.

Grundsätzlich werden nur die Kosten für die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel im jeweils günstigsten Tarif erstattet. Falls eine Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich sein sollte, begründen Sie dies bitte gesondert.

Nach positiver Prüfung erhalten Sie eine gesonderte Bewilligung über die Erstattung der jeweiligen Schülerbeförderungskosten.

Mittagessen

Kinder und Jugendliche können an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in der Kindertageseinrichtung oder Schule teilnehmen. Die Kosten werden  direkt mit dem Leistungsanbieter abgerechnet. 

Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben

Anspruchsberechtigte erhalten einen Betrag von 15 Euro monatlich für Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, für Unterricht in künstlerischen Fächern wie zum Beispiel Musikunterricht oder vergleichbare, angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung sowie für die Teilnahme an Freizeiten.

Da die Teilnahme an solchen Aktivitäten manchmal auch so organisiert ist, dass durch ehrenamtliches Engagement die Unterrichtung kostenfrei angeboten wird, scheitert das Mitmachen möglicherweise auch daran, dass die notwendige Ausrüstung fehlt. Seit 1. August 2013 ist es daher in begründeten Ausnahmefällen auch möglich, den Betrag von monatlich 15 Euro für die Anschaffung entsprechender Ausrüstung wie zum Beispiel ein Musikinstrument zu verwenden.

Der Betrag kann auch angespart werden. Dafür ist vorher ein Antrag zu stellen. Die Leistung wird in Form von Gutscheinen gewährt, die mit dem jeweiligen Leistungsanbieter abgerechnet werden.

Lernförderung

Anspruchsberechtigte Schülerinnen und Schüler können Lernförderung in Anspruch nehmen, wenn nur durch eine außerschulische Lernförderung das wesentliche Lernziel erreicht werden kann. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn kein ausreichendes Lernniveau vorliegt. Voraussetzung ist insbesondere, dass die Schule den Bedarf bestätigt und keine vergleichbaren schulischen Angebote bestehen. Darüber hinaus muss die Lernförderung geeignet sein, die bestehenden Defizite kompensieren zu können.

Lernförderung ist als Ausnahme zu betrachten und wird in der Regel nur für einen kurzfristigen Zeitraum gewährt (zum Beispiel Schulhalbjahr).

Ab dem 1. August 2021 soll auch Kindern, die nicht nach dem BuT leistungsberechtigt sind, die Übernahme der Kosten für eine Lernförderung ermöglicht werden. Hierfür wurde die „Richtlinie zur Kostenübernahme für Lernförderung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen aus einkommensschwachen Familien (RiKoLe)“ ins Leben gerufen. Weitere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte dem entsprechenden Textabschnitt.


Lernförderung – Richtlinie „RiKoLe“

Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen aus einkommensschwachen Familien, die nicht nach dem BuT leistungsberechtigt sind, soll Lernförderung ermöglicht werden, sofern folgende Kriterien erfüllt sind:

  1. Die Schule bestätigt die individuelle Notwendigkeit von Lernförderung im konkreten Fach sowie zu deren erforderlichem Umfang und
  2. die antragstellende Familie hat keinen Anspruch auf Sozialleistungen (SGB II, SGB XII, Wohngeld, Kinderzuschläge), liegt aber mit ihrem Einkommen nur knapp über den Grenzen für den Bezug von Wohngeld:
  • bei einem zu fördernden Kind mit maximal 150 Euro
  • mit jedem weiteren zu fördernden Kind mit weiteren 100 Euro.

Zudem muss die Übernahme der Lernförderung aufgrund der eingeschränkten familiären Ressourcen (selber eine ausreichende Lernförderung umzusetzen) erforderlich sein, damit die Kinder die angestrebten Bildungsziele erreichen.

Dem Antrag zur Förderung über die Richtlinie „RiKoLe“ ist das Beiblatt zur Einkommensüberprüfung (wohnen im Mietobjekt oder Eigentumsobjekt) beizulegen. Weitere Informationen zur Antragstellung oder zu Ausnahmeregelungen erhalten Sie im Familien- und Kinderservicebüro.


Antragsverfahren für Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket

Das Antragsverfahren richtet sich nach dem jeweiligen Leistungsbezug:

1. Familien, die Leistungen nach  nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) bzw. Wohngeld oder Kinderzuschlag erhalten, stellen ihren Antrag beim Familien- und Kinderservicebüro:

Mit Inkrafttreten des Starke-Familien-Gesetzes zum 1. August 2019 kann im Familien- und Kinderservicebüro ein sogenannter "Global-Antrag" auf Leistungen für Bildung- und Teilhabe gestellt werden. Dieser umfasst folgende der oben genannten Leistungen:

  • Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf
  • gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in der Schule bzw. Kindertages-einrichtung
  • Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft
  • Ausflüge und mehrtägige Fahrten der Schule bzw. Kindertageseinrichtung
  • Erstattung der Schülerbeförderungskosten

Weitere Informationen zu dem Globalantrag und den einzelnen Leistungen finden Sie in den Hinweisen zum Antrag auf Leistungen für Bildung- und Teilhabe.

Gesondert zu beantragen ist lediglich die Kostenübernahme außerschulischer Lernförderung.

Familien, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) erhalten, stellen ihren Antrag beim Jobcenter Delmenhorst.


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