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Adoption

Die Adoptionsvermittlungsstelle überprüft Adoptionsbewerber auf ihre Eignung und vermittelt Adoptivkinder in neue Familien. Eltern, die ihr neugeborenes Kind zur Adoption frei geben möchten, erhalten hier Beratung und Unterstützung.

Grundsatz jeder Adoptionsvermittlung ist, dass keine Kinder für Eltern, sondern Eltern für Kinder gesucht werden. Bevor eine Entscheidung für Adoptionsbewerber getroffen wird, ist daher einiges zu klären und zu prüfen. In der Regel finden fünf Gesprächstermine inklusive eines Hausbesuchs statt.

Eine Bewerbung um eine Adoption und die Feststellung Ihrer Eignung bietet keine Garantie, dass auch wirklich eine Adoption erfolgen kann. Wird Ihnen ein Kind vermittelt, beginnt zunächst eine von der Adoptionsvermittlungsstelle begleitete Adoptionspflegezeit. Nach Ablauf einer angemessenen Pflegezeit können Sie über einen Notar einen Adoptionsantrag beim Vormundschaftsgericht stellen. Dieser Antrag muss notariell beurkundet werden. Das Vormundschaftsgericht prüft dann die erforderlichen Voraussetzungen für eine Adoption. Bevor das Gericht die Adoption beschließt, muss dort eine gutachterliche Äußerung der Adoptionsvermittlungsstelle vorliegen.

Mit der Adoption sind das Kind und die Adoptiveltern für immer fest verbunden. Sie müssen sich bewusst sein, dass ein Kind nicht zurückgegeben werden kann, wenn Konflikte auftreten oder die Entwicklung des Kindes nicht entsprechend ihren Vorstellungen verläuft.

Adoptionsbewerber müssen mindestens 25 Jahre alt sein. Bei Ehepaaren muss ein Partner 25 Jahre alt, der andere mindestens 21 Jahre sein. Der Altersunterschied zwischen Kind und Adoptiveltern sollte nicht anders sein, als der durchschnittliche Altersunterschied bei leiblichen Eltern und Kindern. Die Altersgrenze ist gesetzlich nicht festgelegt, jedoch sollte nach einer Empfehlung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter der Altersunterschied zwischen Kind und Eltern in der Regel nicht mehr als 40 Jahre betragen.

Bei unverheirateten Paaren kann nur ein Partner das Kind adoptieren. Da versucht wird, den betroffenen Kindern ein stabiles Lebensumfeld zu bieten, sind die Vermittlungschancen für verheiratete Paare in der Regel allerdings größer. Auch sollte Ihre Beziehung schon seit mindestens vier Jahren bestehen.

Bei sogenannten Stiefkind- oder Verwandtenadoptionen können Sie gerne im Vorfeld einen Beratungstermin mit der Adoptionsvermittlungsstelle vereinbaren. Sie können auch den Adoptionsantrag direkt über den Notar beim Gericht stellen. Das Gericht fordert die Adoptionsvermittlungsstelle dann zur gutachterlichen Stellungnahme auf. Nach Aufforderung des Gerichts werden Sie zu den erforderlichen Gesprächen in die Adoptionsvermittlungsstelle eingeladen.

Als Adoptionsbewerber erhalten Sie kein Pflegegeld, da Sie in die Rechte und Pflichten der leiblichen Eltern eintreten.

Adoptionsvermittlungsstellen gibt es bei den örtlichen Jugendämtern sowie einigen freien Trägern, die für diese Aufgabe eine besondere Erlaubnis erhalten haben. Die zentralen Adoptionsstellen der Bundesländer (für Niedersachsen ist dies die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle, Südring 32, 22303 Hamburg)  unterstützen die Adoptionsvermittlungsstellen und werden selbst im Bereich der Auslandsadoptionen tätig. Anderen Stellen ist die Adoptionsvermittlung untersagt.

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