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Winterdienst-Pflichten

Temperaturen um den Nullpunkt und winterliches Wetter können für Glätte oder Schnee auf Straßen und Gehwegen sorgen.

Die Eigentümer von Grundstücken, die sich innerhalb geschlossener Ortschaften befinden und an öffentlichen Straßen, Wege oder Plätze grenzen, müssen Winterdienstpflichten einhalten. Es gelten Regeln für das Schneeräumen, die Streupflicht, das Entfernen von Schnee und Eis bei Tauwetter sowie das Lagern von Schnee und Eis.

Winterdienst der Stadt Delmenhorst

Der Winterdienst auf öffentlich gewidmeten Straßen und Plätzen mit einer gesamten Streustrecke von rund 600 Kilometern wird vom Baubetrieb der Stadt Delmenhorst durchgeführt. Grundlage dafür ist die Straßenreinigungssatzung. Vorrangig werden wichtige Hauptverkehrsstraßen, Krankenhauszufahrten und Strecken mit Buslinienverkehr sowie Bushaltestellen und Fußgängerüberwege gestreut. Ebenfalls vorrangig wird der Winterdienst auf Rad- und Schulwegen durchgeführt.

Rund 60 Personen mit knapp 30 Fahrzeugen, zum Teil vom städtischen Baubetrieb, zum Teil von Fremdfirmen, sorgen dafür, dass die Verkehrssicherheit aufrechterhalten wird.

Je nach Wettersituation beginnt der Winterdienst bereits um 3 Uhr. Das Schneeräumen und Streuen wird entsprechend dem aufgestellten Räum- und Streuplan auf den im Straßenverzeichnis aufgeführten Straßen der Reinigungsklasse 1 W erledigt. Die genauen Regelungen können in der Straßenreinigungssatzung und -verordnung nachgelesen werden. Welche Straßen in die Reinigungsklasse 1 W (Hauptverkehrsstraßen) fallen, ist der Anlage zur Verordnung zu entnehmen.

Im Rahmen des Winterdienstes werden abstumpfende Streumittel wie Wesersand und getrockneter Quarzsand sowie Streusalz verwendet, die beim Baubetrieb gelagert werden.

Pflichten der Einwohnerinnen und Einwohner

Die Schneeräum- und Streupflicht besteht zu den folgenden Zeiten:

an Werktagen von 7 bis 21 Uhr,
an Sonn- und Feiertagen von 9 bis 21 Uhr.


Auch wenn sich der Hauseigentümer im Urlaub befindet, ist er nicht von seinem Winterdienst entbunden, sondern muss für eine Vertretung sorgen. Mietern wird empfohlen, sich zu erkundigen, ob die Winterdienstpflichten durch den Mietvertrag auf sie übertragen wurden.

Schneeräumen
Nach Schneefall müssen befestigte Geh- und Radwege sowie markierte Seitenstreifen in Verkehrsbereichen mindestens einen Meter freigehalten werden. Gibt es keinen befestigten Geh- oder Radweg, ist mindestens ein ein Meter breiter Streifen am Fahrbahnrand freizuräumen. Falls ein Seitenstreifen nicht vorhanden ist, muss mindestens ein Meter am äußersten Fahrbahnrand freigehalten werden.

Der Schnee darf allerdings nicht vom Fußweg auf die Straße geschaufelt werden. Außerdem ist es nicht erlaubt, Chemikalien zu verwenden, die zu Schäden an Straßen, Kleidung oder Schuhwerk führen sowie einen gesundheitlichen Schaden bei Menschen und Tieren hervorrufen können.

Streupflicht
Bei Glätte müssen die oben genannten Bereiche abgestumpft werden - Sand, Granulat oder Splitt eignen sich dazu sehr gut. Verboten ist hierbei aber die Verwendung von Salz oder anderen auftauenden Mitteln. Deren Einsatz ist nur in Ausnahmefällen erlaubt, wenn mit anderen Mitteln und zumutbarem Aufwand die Glätte nicht ausreichend beseitigt werden kann – etwa bei Eisregen.

Tauwetter
Bei eintretendem Tauwetter sind die freizuhaltenden Verkehrsflächen von noch vorhandenem Schnee und Eis zu befreien. Straßenrinnen müssen schnee- und eisfrei gehalten werden, damit das Schmelzwasser abfließen kann.

Anhäufen von Eis und Schnee
Durch das Zusammenschieben von Schnee und Eis darf der Verkehr auf der Fahrbahn sowie auf dem Geh- und Radweg nicht behindert werden. Schnee und Eis dürfen nicht zum Nachbarn geschippt oder in die Rinnen, Gräben und Einlaufschächte der Straßenkanalisation gekehrt werden. Außerdem dürfen Hydranten und Schachtdeckel sowie Entwässerungs- und Versorgungsanlagen nicht abgedeckt werden. In der Fußgängerzone sind Schnee und Eis in der Straßenmitte zu lagern.

Nachzulesen sind die genauen Regelungen in der Straßenreinigungssatzung und -verordnung.

Witterungsbedingter Schulausfall

Unterrichtsausfälle werden grundsätzlich von der Stadt angeordnet. Anlass kann die Witterung sein. Ein witterungsbedingter Schulausfall wird stets auf der Internetseite der Verkehrsmanagementzentrale Niedersachsen/Region Hannover und im Radio verkündet.

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