Pressemitteilung – 27. November 2024
Grundsteuerreform: Stadt erzielt keine Mehrerträge
Die bundesweite Grundsteuerreform erfordert eine Änderung der Hebesätze der Stadt Delmenhorst für die Festsetzung der Grundsteuern. Mit der Maßgabe, dass die finanzielle Gesamtwirkung für die Stadt aufkommensneutral sein muss, müssen die Hebesätze für die Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Betriebe) von bisher 380 auf 710 Prozent und der Grundsteuer B (alle weiteren Grundstücke) von aktuell 530 auf 557 Prozent ab dem 1. Januar 2025 angepasst werden.
Grund für diesen Schritt ist, dass das Finanzamt die Steuermessbeträge geändert und auf Basis einer grundlegend anderen Berechnungsgrundlage festlegen musste. Die Anhebung der Hebesätze bedeutet nicht, dass in jedem Fall mehr Grundsteuer zu zahlen ist. Die Auswirkungen für Grundstückseigentümer werden sehr unterschiedlich sein. Das neue Bewertungsrecht bringt es mit sich, dass sich die einzelnen Grundsteuermessbeträge verändern. Ein höherer Hebesatz bedeutet dabei nicht automatisch eine höhere Grundsteuer. In Kombination mit den Hebesätzen für 2025 wird dies individuell zu einer höheren oder niedrigeren Grundsteuer führen als nach dem bisherigen Berechnungsmodell. Im Ergebnis bleibt die Summe der Grundsteuer gleich. Das heißt, dass die Stadt entsprechend der Gesetzeslage mit den neuen Hebesätzen keine Mehrerträge erzielt.
Vorausgegangen ist ein Grundsteuer-Reformgesetz, das notwendig geworden war, nachdem das Bundesverfassungsgericht im April 2018 die Regelungen für die Bewertung von Grundstücken für verfassungswidrig erklärt hatte. Mit dem Beschlussvorschlag der Verwaltung befasst sich der Ausschuss für Wirtschaft, Finanzen und zentrale Angelegenheiten am Donnerstag, 5. Dezember. Die Entscheidung durch den Rat der Stadt Delmenhorst ist für den 18. Dezember vorgesehen.
Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer ist die Bewertung des Grundbesitzes mit diesen neuen Bewertungsregeln:
Grundsteuer A: Die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes richtet sich künftig nach dem neu geregelten Bewertungsgesetz des Bundes. Dieses Gesetz wird, bis auf wenige Ausnahmen, auch in Niedersachsen angewendet.
Der land- und forstwirtschaftliche Grundbesitz wird bundeseinheitlich auf der Basis eines typisierenden, durchschnittlichen Ertragswertverfahrens bewertet. Es handelt sich um eine standardisierte Flächenbewertung, bei der die Eigentumsflächen des Betriebs jeweils gesondert nach Nutzung und Nutzungsarten bewertet werden. Wohngebäude auf diesen Flächen werden künftig im Grundvermögen (Grundsteuer B) bewertet.
Grundsteuer B: Auch hier hat der Bund neue Bewertungsregeln geschaffen. Allerdings hat Niedersachsen die im Grundgesetz neu eingeführte Länderöffnungsklausel genutzt und ein vom Reformgesetz des Bundes abweichendes Berechnungsverfahren für die Bewertung des Grundvermögens (für die Grundsteuer B) eingeführt, das sogenannte Flächen-Lage-Modell. Bei dieser Bewertung werden einerseits die Flächen des Grunds und Bodens sowie die Wohn- und Nutzflächen der Gebäude und andererseits ein Lage-Faktor, der auf die Bodenrichtwerte abstellt, berücksichtigt.
Hauptfeststellungsstichtag ist der 1. Januar 2022. Auf diesen Stichtag wird der Grundbesitz bewertet. Hauptveranlagungszeitpunkt wird der 1. Januar 2025 sein. Auf diesen Stichtag bildet die Bewertung erstmalig die Grundlage für die Berechnung und Veranlagung der Grundsteuer.
Das heißt: Ab 2025 wird die Stadt Delmenhorst Grundsteuerbescheide auf der Grundlage der neuen Grundsteuermessbescheide des Finanzamtes erlassen. Diese vom Finanzamt erlassenen Grundsteuermessbescheide basieren wiederum auf den neuen Bewertungsregeln. Dazu musste jeder Grundbesitz neu bewertet werden und zwar einheitlich bezogen auf die Verhältnisse zum Stichtag 1. Januar 2022 (Hauptfeststellungszeitpunkt).
Bezogen auf diesen Stichtag waren von allen Steuerpflichtigen Steuererklärungen abzugeben, die dann als Grundlage für die Bewertung des Grundbesitzes dienten. Viele dieser Steuererklärungen sind teilweise fehlerhaft und müssen möglicherweise im Nachhinein durch die Finanzverwaltung korrigiert werden. Auch wurden Steuererklärungen gar nicht abgegeben. In diesen Fällen war das Finanzamt gehalten, Daten zu schätzen.
Dies führte und führt sehr wahrscheinlich auch über den 1. Januar 2025 hinaus zu einem dynamischen Prozess, der es erforderlich machen könnte, den Hebesatz erneut und rückwirkend zu ermitteln.
Nr. 410|24 – tif