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Pressemitteilung - 21. Mai 2021

Stadt Delmenhorst nicht mehr Hochinzidenzkommune

Die Sieben-Tage-Inzidenz für die Stadt Delmenhorst liegt am heutigen Freitag, 21. Mai, laut Robert-Koch-Institut (RKI) den fünften Werktag in Folge unter dem Wert von 100. Die Corona-Maßnahmen nach der „Bundes-Notbremse“ treten daher am Pfingstsonntag, 23. Mai, 0 Uhr, außer Kraft. Die Stadt Delmenhorst ist dann nicht länger als Hochinzidenzkommune einzustufen und hat dies heute auch per Allgemeinverfügung bekannt gegeben. Nun gelten grundsätzlich die Regelungen der Niedersächsischen Corona-Verordnung.

Was ändert sich in der Stadt Delmenhorst ab Sonntag, 23. Mai?

  • Aufhebung der Ausgangssperre und gelockerte Kontaktbeschränkungen: Die mit der „Bundes-Notbremse“ verschärften Kontaktbeschränkungen und die nächtliche Ausgangssperre werden aufgehoben. Im Grundsatz gilt bei einer Inzidenz zwischen 35 und 100, dass sich ein Haushalt mit maximal zwei Personen aus einem weiteren Haushalt treffen kann. Die dazugehörigen Kinder werden dabei bis zu einem Alter von 14 Jahren nicht eingerechnet. Personen, deren vollständige Corona-Impfung 14 Tage zurückliegt, und alle vollständig Covid-19-Genesenen werden bei den Kontaktbeschränkungen nicht mitgezählt. Als genesen gelten Personen, deren positives PCR-Testergebnis nachweislich mindestens 28 Tage und höchsten sechs Monate alt ist.
  • Testpflicht: Für das Betreten von Dienstleistungs-, Handels-, Gastronomie-, Sport-, Kultur- und Tourismuseinrichtungen ist in der Regel ein negatives Testergebnis erforderlich. Dabei kann es sich um einen aktuellen PCR-Test oder PoC-Antigen-Schnelltest (zum Beispiel kostenloser Bürgertest in den Testzentren, nicht älter als 24 Stunden) handeln, der von medizinischem Personal beziehungsweise geschulten Personen durchgeführt wird. Aber auch Selbsttests gelten als Nachweis, wenn diese vor dem Betreten der Einrichtung in Anwesenheit einer Person dieses Betriebs durchgeführt werden. Vollständig Geimpfte, Genesene und Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren müssen in diesen Fällen kein negatives Testergebnis vorweisen.
  • Sportausübung im Innen- und Außenbereich: In geschlossenen Räumen ist die sportliche Betätigung mit Personen des eigenen Haushalts und höchstens zwei Personen eines anderen Haushalts zulässig. Diese Regelung gilt altersunabhängig. Eine Testpflicht besteht für diese Sportlerinnen und Sportler nicht; sie besteht jedoch für die betreuenden Personen.

    Im Freien dürfen Kinder und Jugendliche bis zu einem Alter von einschließlich 18 Jahren in nicht wechselnder Gruppenzusammensetzung von bis zu 30 Kindern und Jugendlichen zuzüglich betreuender Personen Sport treiben. Auch Mannschaftssport ist möglich, nicht aber Spiele gegen wechselnde andere Mannschaften. Eine Testpflicht besteht für die Kinder und Jugendlichen nicht; sie besteht jedoch für die betreuenden Personen.

    Für getestete, vollständig geimpfte oder genesene Erwachsene ist kontaktfreier Sport in Gruppen draußen mit mindestens zwei Metern Abstand voneinander wieder möglich. Kontaktsport dürfen Erwachsene im Freien nur mit Personen des eigenen Haushalts und höchstens zwei Personen eines anderen Haushalts (plus Kinder bis einschließlich 14 Jahren) treiben.

    Schwimmbäder können (nur) für die Erteilung von Schwimmunterricht und Schwimmkursen geöffnet werden. Unterrichtende und volljährige Teilnehmende müssen getestet sein, die Gruppen dürfen jenseits der Geimpften und Genesenen nicht mehr als 20 Personen umfassen. Solarien dürfen öffnen (sind aber natürlich kein Sport).
  • Einzelhandel: Bereits seit Mittwoch, 19. Mai, kann in der Stadt Delmenhorst auch wieder der über die notwendige Grundversorgung hinausgehende Einzelhandel öffnen. In Geschäften bis zu einer Verkaufsfläche von 200 Quadratmetern ist ein Einkauf nach Terminvereinbarung möglich („Click & Meet“). Der Zugang zu Geschäften mit mehr als 200 Quadratmetern Verkaufsfläche ist nur mit Nachweis eines anerkannten negativen Tests, einer vollständigen Impfung oder Genesung zulässig.
  • Außengastronomie bis 23 Uhr: Die Außenbereiche von Gastronomiebetrieben dürfen mit einem Hygienekonzept, das insbesondere hinreichende Abstände zwischen den einzelnen Tischen vorsieht, bis 23 Uhr geöffnet haben – unabhängig davon, ob mit oder ohne Speiseangebot. Der Zugang zur Außengastronomie ist jedoch nur mit einem negativen Testergebnis möglich, wenn nicht bereits eine vollständige Impfung oder eine Genesung nachgewiesen werden kann. Die Gäste müssen sich an den Tischen aufhalten. Die Nutzung der in den Restaurants oder Cafés liegenden Sanitäranlagen ist gestattet. Die Öffnung der Innengastronomie ist hingegen noch nicht zugelassen.
  • Körpernahe Dienstleistungen: Körpernahe Dienstleistungen wie auch Kosmetikstudios oder Tattoo-Studios dürfen ebenfalls wieder geöffnet werden. Sofern bei der Dienstleistung ein durchgehendes Tragen einer medizinischen Maske nicht möglich ist, muss zuvor ein Test gemacht werden.
  • Museen, Galerien, Ausstellungen: Museen, Galerien und Ausstellungen sowie ähnliche Einrichtungen dürfen bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von unter 100 mit einem Hygienekonzept sowie Maßnahmen, die die Zahl der Besucherinnen und Besucher und deren Aufenthalt zeitlich begrenzen und steuern, geöffnet werden. Es gilt eine Kapazitätsbegrenzung von 50 Prozent. Der Besuch ist nur mit negativem Testnachweis oder Nachweis einer vollständigen Impfung oder Genesung möglich.
  • Aufhebung der Maskenpflicht: In der Delmenhorster Fußgängerzone sowie in der Bahnhofstraße entfällt die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

    Weiterhin gilt: Das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen hat sich in der Pandemie als besonders wirkungsvolle Maßnahme erwiesen. In Niedersachsen – und damit auch in der Stadt Delmenhorst – gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske (also sogenannte OP-Masken oder auch Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2) insbesondere an folgenden Orten/in folgenden Situationen: in den derzeit geöffneten Bereichen des Handels (zum Beispiel auf den beiden Delmenhorster Wochenmärkten), im öffentlichem Personenverkehr, wenn Tätigkeiten oder Dienstleistungen die Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 Metern erfordern sowie in Gottesdiensten und bei anderen religiösen Veranstaltungen in Kirchen, Synagogen, Moscheen und anderen geschlossenen Räumlichkeiten und auch bei Zusammenkünften anderer Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften.
  • Kulturelle Veranstaltungen: Theater, Kinos, Konzerthäuser und Kulturzentren dürfen unter freiem Himmel mit bis zu 250 Personen Sitzveranstaltungen mit Hygienekonzept und hinreichendem Abstand durchführen.

    Zugangserfordernis ist eine negative Testung, eine vollständige Impfung oder eine Genesung. Erlaubt sind nur Veranstaltungen, die nicht auf eine Interaktion und Kommunikation zwischen den Besucherinnen und Besuchern angelegt sind. Beispiele hierfür sind ein Klassikkonzert, eine Tanzvorführung oder ein Theaterstück – nicht aber ein Fußballspiel.
  • Beherbergung/Tourismus: In der Stadt Delmenhorst dürfen auch Beherbergungsbetriebe wieder öffnen. Alle noch nicht vollständig geimpften oder genesenen Gäste müssen bei Anreise und mindestens zweimal pro Woche einen negativen Test nachweisen. Hotels und Pensionen dürfen nur bis zu 60 Prozent belegt werden, für Ferienwohnungen und Ferienhäuser gilt eine eintägige Wiederbelegungssperre, um die Ab- und Anreise zu entzerren. Zulässig sind mit Testungen bei Anreise und zweimal wöchentlich zukünftig auch wieder mehrtägige Kinder- und Jugendfreizeiten in Gruppengrößen bis 50.

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