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Pressemitteilung - 19. April 2021

Nächtliche Ausgangsbeschränkungen in Delmenhorst

In der Stadt Delmenhorst gelten ab morgen Abend, 20. April, 21 Uhr nächtliche Ausgangsbeschränkungen. Mit Bezug auf die aktuelle Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen hat die Stadtverwaltung – zunächst befristet bis zum 3. Mai, 24 Uhr – nächtliche Ausgangsbeschränkungen für die Zeit von 21 Uhr abends bis 5 Uhr morgens verfügt. Hintergrund ist das derzeit hohe Infektionsgeschehen, das sich diffus im Stadtgebiet entwickelt und weitere Maßnahmen erforderlich macht.

Die aktuell gültige Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen schreibt eine Verschärfung der Maßnahmen bei einer Sieben-Tages-Inzidenz von dauerhaft mehr als 150 vor. Die Stadt Delmenhorst, seit dem 5. April eine sogenannte Hochinzidenzkommune, hatte bereits am vergangenen Sonnabend, 17. April, Ausgangsbeschränkungen angekündigt, sofern gestern und am heutigen Montag die Inzidenz nicht unter 150 sinke. Heute wurde der Inzidenzwert für Delmenhorst vom Land Niedersachsen mit 188,2 angegeben und liegt nunmehr an mehr als drei aufeinanderfolgenden Tagen über der Marke von 150.

„Wir bedauern, dass wir jetzt zu dieser Maßnahme gezwungen sind“, sagt Corona-Krisenstabsleiter Rudolf Mattern.

Ausnahmen von diesen Ausgangsbeschränkungen gelten nur bei Vorliegen triftiger Gründe. Dazu zählen die Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit, sofern diese zwingend in diesem Zeitraum erfolgen muss, die Ausübung einer Tätigkeit zur Gefahrenabwehr, die dringend erforderliche Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer oder veterinärmedizinischer Behandlungen, der Besuch von Gottesdiensten und ähnlichen religiösen Veranstaltungen, der Besuch von nahen Angehörigen, wenn diese von Behinderung betroffen oder pflegebedürftig sind, die Unterstützung Hilfsbedürftiger, Handlungen zur dringend erforderlichen Versorgung von Tieren oder zur Begleitung Sterbender.

Im Falle einer Kontrolle durch die Polizei oder die Ordnungsbehörde sind die triftigen Gründe glaubhaft zu machen.

Erlaubt bleibt es, sich im Außenbereich eines bewohnten Grundstücks aufzuhalten, wenn dieser ausschließlich zu der jeweils bewohnten Wohnung gehört. Nicht verboten ist außerdem der Aufenthalt in einer anderen als der eigenen Wohnung, solange der Aufenthalt in dieser Wohnung nicht zu einem Verstoß gegen die Vorschriften der niedersächsischen Corona-Verordnung, insbesondere gegen die geltenden Regelungen zur Kontaktbeschränkung, führt.

Reisen innerhalb des Delmenhorster Stadtgebiets und tagestouristische Ausflüge stellen keine triftigen Gründe dar.


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