Sprungmarken

Pressemitteilung - 1. Februar 2021

Winterdienst: Anlieger müssen Wege benutzbar halten

Grundstückseigentümer sind zum Winterdienst verpflichtet. Darauf weist der Fachdienst Umwelt angesichts der aktuellen Wetterlage hin. Insbesondere müssen Schnee geräumt und Wege bei Glätte gestreut werden. Dabei – und auch bei Tauwetter – sind einige Regeln zu beachten. Die Pflichten gelten für alle Grundstücke innerhalb der geschlossenen Ortslage, die an öffentliche Straßen, Wege oder Plätze angrenzen.

Nach Schneefall müssen befestigte Geh- und Radwege mindestens einen Meter breit geräumt werden. Dieselbe Breite ist auch bei unbefestigten Geh- und Radwegen freizuhalten – im Allgemeinen neben der Fahrbahn oder, wenn es keinen Seitenstreifen gibt, am äußersten Fahrbahnrand. In der Fußgängerzone müssen die Gehstreifen vor den Grundstücken 1,50 Meter breit sein.

Bei Glätte müssen die Wege in denselben Breiten mit abstumpfenden Mitteln gestreut werden. Geeignet sind zum Beispiel Sand, Splitt oder Granulat. Salz und ähnliche auftauende Mittel hingegen sind grundsätzlich verboten. Sie dürfen nur ausnahmsweise verwendet werden, wenn die Flächen nicht mit anderen Mitteln und zumutbarem Aufwand abgestumpft werden können – etwa bei Eisregen.

Die Räum- und Streupflichten gelten werktags von 7 bis 21 Uhr. Sonntags und an Feiertagen beginnen sie erst um 9 Uhr und gehen ebenfalls bis 21 Uhr.

Beim Lagern von geräumtem Schnee und Eis ist darauf zu achten, dass sie den Verkehr weder auf Geh- oder Radwegen noch auf Fahrbahnen behindern. In der Fußgängerzone gehören sie in die Straßenmitte. Feuerlöschhydranten, Schachtdeckel sowie Entwässerungs- und Versorgungsanlagen müssen natürlich überall frei bleiben. Die eisigen Massen einfach zum Nachbarn zu schippen, ist untersagt. Und nicht zuletzt dürfen Straßenrinnen, Gräben und Einlaufschächte der Straßenkanalisation nicht mit Schnee und Eis verstopft werden.

Das gilt erst recht, wenn es wieder wärmer wird und zu tauen anfängt. Dann müssen alle freizuhaltenden Flächen von eventuell noch vorhandenem Schnee und Eis befreit werden. Alle Abflüsse müssen unbedingt offen bleiben, damit das Schmelzwasser ungehindert verschwinden kann.

Wer seinen Winterdienst nicht ausreichend erledigt, kann mit Geldbußen bis zu 5.000 Euro belangt werden. Noch weit teurer können Schadenersatzpflichten werden, wenn es zu Unfällen kommt.

Für Fragen und weitergehende Informationen steht der Fachdienst Umwelt zur Verfügung. Er ist telefonisch unter (04221) 99-2878 oder -2872 zu erreichen.


Nr. 17|21 - tif

Wir verwenden auf delmenhorst.de ausschließlich funktionale Cookies. Weitere Informationen finden Sie hier.