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Pressemitteilung - 3. April 2020

Gewerbesteuer: Stadt will Unternehmen entgegenkommen

Zum Antrag der Gruppen FDP/UAD und SPD & Partner über pauschale Stundung von Gewerbesteuern, über den der Rat in seiner Sitzung am 26. März beraten hatte, stellt die Stadt klar, dass dieser nicht verwaltungsseitig abgelehnt wurde. Die Verwaltung hatte vorgeschlagen, den Beschluss dahingehend zu ändern, dass alle kommunalen Möglichkeiten zur Entlastung der betroffenen Unternehmer auszuschöpfen sind.

Die Abgabenordnung sieht in § 222 grundsätzlich eine Stundungsmöglichkeit für den Steuerschuldner vor. Weiter heißt es in dem Paragrafen, dass die Stundung in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden soll. Diesem gegenüber stehen die haushaltsrechtlichen Gesetze des Landes Niedersachsen, die unberührt bleiben. Die Stadtverwaltung weist hierauf ausdrücklich hin.

Genau vor diesem Hintergrund hat das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport mit Datum vom 25. März ausdrücklich erklärt, dass Kommunen für einen verantwortlichen Umgang mit den Kommunalfinanzen Sorge tragen müssen, insbesondere im Hinblick auf die hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Kommune selbst finanzielle Einbußen erleiden wird. „Und dazu muss man kein Prophet sein, um das zu erkennen“, sagt die Verwaltung.

Daher gelte es laut Ministerium, angesichts der aktuellen Lage eine Entlastung der Unternehmen zu gewährleisten und dennoch die Kommune selbst im Blick zu behalten. Weiter heißt es: „Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31.12.2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung (...) stellen.“

Weiter erklärt die Finanzverwaltung, dass bei den Gewerbesteuern grundsätzlich zu unterscheiden ist, ob es sich um die Vorauszahlungen für das laufende Jahr handelt oder um Festsetzungen für die Vergangenheit.

Bei den Vorauszahlungen, die das nächste Mal am 15. Mai fällig werden, ist die Herabsetzung auf formlosen Antrag des Steuerschuldners das richtige Instrument. Hat ein Unternehmen Umsatz- und Gewinneinbußen beziehungsweise keine Gewinne, fällt voraussichtlich keine oder eine geringere Steuer an. Die Anforderungen sind deutlich niedriger als bei einer Stundung, die Steuerpflicht wäre dann reduziert.

Die Stadt Delmenhorst ist intensiv bemüht, den Gewerbetreibenden die Situation zu erleichtern, und empfiehlt, entsprechende Anträge zügig zu stellen.


Nr. 154|20

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